{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-01_5_StR_167_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-01","aktenzeichen":"5 StR 167/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 167/80 Sy 949\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberfeuerwehrmann Helmut H ui\naus CE Gemeinde WED,\ngeboren am EEE 1946 in Om,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2- 54\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1.April 1980 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom\n20.November 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht meint, der Angeklagte habe den Tod\nder Frau Kg bewußt fahrlässig herbeigeführt, nämlich mit\nder Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet, aber auf\nihr Ausbleiben leichtfertig vertraut (UA S.24). Das begegnet\nnach den bisher getroffenen Feststellungen rechtlichen\nBedenken. Das Schwurgericht hat die für den Tod ursächlichen\nVerletzungshandlungen nicht eindeutig feststellen können.\nSicher ist nur, daß der Angeklagte \"mit ... starker Gewalt\"\nauf den Körper der Frau eingewirkt hat, \"sei es durch mehrfaches heftiges Stoßen gegen einen kantigen Widerstand, sei\nes durch wenigstens zwei heftige Fußtritte gegen den Brustkorb\" (UA 3.24). Solche Fußtritte, die der Angeklagte\nbewußt ausgeteilt hätte, könnten einen derartigen Schluß\nauf seine Vorstellung rechtfertigen. Dies gilt aber nicht\nohne weiteres auch für ein mehrfaches Stoßen des Opfers\n\"gegen einen harten Gegenstand - wie z.B. eine Türklinke\noder eine Kante -\" (UA S.8). Das Schwurgericht stellt nämlich\nnicht fest, daß der Angeklagte sich beim Stoßen bewußt gewesen ist, das Opfer könne auf einen solchen Gegenstand\naufprallen. Das versteht sich bei der Heftigkeit der Auseinandersetzung auch nicht von selbst. Da hiernach nicht\n\n- 3 -\n\n- 3 - 34\n\nausgeschlossen ist, daß er die genannte Folge unbewußt\nherbeigeführt hat, hätte es näherer Begründung bedurft,\nweshalb er auch in diesem Fall die Möglichkeit eines\nTodes der Frau KB in seine Vorstellung aufgenommen hat.\n\nOb dem Angeklagten vorzuwerfen ist, er habe mit dem\nTod der Frau rechnen müssen, ihn also unbewußt fahrlässig\nverursacht, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen.\nDas ist Sache des Tatrichters.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-167-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-167-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.322573+00:00"}}