{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-01_5_StR_165_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-01","aktenzeichen":"5 StR 165/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/80 5\n(alt: 5 StR 145/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofensetzer Horst-Dieter G EB aus SEND,\n\ngeboren am EEE 1951 in Oo (jetzt: SCHNEE) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nau\n\n-2- 523\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1.April 1980 nach\n8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n9.0ktober 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat,\n\nGründe\n\nDie auf § 241 Abs.2 StPO in Verbindung mit § 241 a StPO\ngestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat durch Beschluß vom 5.0Oktober 1979\neine Anordnung bestätigt, mit der der Vorsitzende den Antrag\ndes Verteidigers abgelehnt hattg die 15Jjährige Zeugin\nGabriele VW zu vefragen, ob ihr Vater etwa eine Woche\nvor dem Tattag ihre Mutter geschlagen und \"im zeitlichen\nZusammenhang\" beschuldigt habe, sie lasse sich von jedem\nanfassen. Zur Begründung hat die Strafkammer lediglich\nausgeführt, ‘die Beantwortung der Frage sei nicht unerläßlich,\num zu klären,. ob die Aussage der Zeugin Irmgard VE (der\nMutter der Zeugin Gabriele VOR) glaubwürdig sei (Bd.II\nBl.18 R d.A.). Diese Begründung entsprach nicht den Anforderungen des Verfahrensrechts.\n\nBei der Vernehmung eines Zeugen darf nach § 241 Abs.2 StP«\neine Frage nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet\nist oder nicht zur Sache gehört; auch der Vorsitzende, der\neinen noch nicht 16 Jahre alten Zeugen allein vernimmt\n(§ 241 a StPO), darf nur unter den in § 241 Abs.2 StPO\nbezeichneten Voraussetzungen das Verlangen (§ 241 a Abs.2\nSatz 1 StPO) ablehnen, eine bestimmte Frage an den Zeugen\n\n- 3.\n\n-3- 33\n\nzu stellen. Ungeeignet sind Fragen, die nach den Bestimmungen\nder Strafprozeßordnung nicht gestellt werden sollen (BGHSt\n13,252,254; 21,334,360). Nach § 68 a StPO sollen Fragen\nnach Tatsachen, die einem Angehörigen des Zeugen zum Nachteil gereichen können, nur gestellt werden, wenn dies\nunerläßlich ist. Die Frage nach solchen Tatsachen ist\nunerläßlich, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist.\nSie ist dagegen nicht erforderlich und damit im Sinne des\n\n§ 241 Abs.2 StPO ungeeignet, wenn sie für die Entscheidung,\nob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht\nhat, ohne Bedeutung ist (BGHSt 21,334,360). Wird die Frage\naus diesem Grund zurückgewiesen oder in den Fällen des\n\n§ 241aAbs.2 Satz 1 StPO entgegen dem Verlangen eines\nVerfahrensbeteiligten nicht gestellt, so muß der Richter\nregelmäßig im einzelnen angeben, aus welchen rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen der Gegenstand der Frage bedeutungslos ist; denn nur so wird der Antragsteller in die\nLage versetzt, sein weiteres Prozeßverhalten darauf einzurichten (BGHSt 2,284,286; 13,252,255; BGH Beschlüsse vom\n13.Februar 1973 - 5 StR 577/72 -, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1973,371, und vom 6.Mai 1975 - 5 StR 204/75 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,726; BGH Urteile vom\n\n4.Mai 1976 - 5 StR 180/75 - und vom 20.Januar 1977\n\n- 3 StR 446/76 -). Die Angabe des Landgerichts, die Frage\nsei \"zur Klärung der Glaubwürdigkeit\" der Aussage der\n\nZeugin Irmgard VOM nicht unerläßlich, entspricht diesen\nAnforderungen nicht.\n\nIm Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (BGHSt 13,252,\n255) hätte der Tatrichter zwar die Frage ohne Verletzung des\nVerfahrensrechts mit der Begründung ablehnen können, daß die\nAngaben der Zeugin Irmgard VW zum Tatgeschehen selbst\ndann glaubwürdig sein würden, wenn die Zeugin von ihrem\nEhemann geschlagen und beschuldigt worden wäre, sie lasse\nsich von jedem anfassen. Indessen bringt die Begründung,\nmit der die Frage abgelehnt worden ist, diese Erwägung nicht\nzum Ausdruck. Sie verstand sich auch nicht von selbst. Die\nZeugin Irmgard | hatte zuvor in der Hauptverhandlung\n\n-u-\n\n32\nerklärt, sie sei noch nie von ihrem Ehemann geschlagen\nworden (Bd.II Bl.2 R d.A.). In den Urteilsgründen hat das\nLandgericht bei der Würdigung der Aussage dieser Zeugin\nhervorgehoben, daß kein Zeuge aus eigener Wahrnehmung über\nTätlichkeiten zwischen den Eheleuten VW berichten oder\nAnhaltspunkte für außereheliche Beziehungen der Zeugin\nIrmgard VE schildern konnte (UA S.10,12); daraus hat\nder Tatrichter auch gefolgert, daß die festgestellten\nVerletzungen der Zeugin Irmgard VEREEEB von dem Angeklagten\nund nicht etwa von dem Ehemann der Zeugin verursacht worden\nsind (UA S.10).\n\nDa der Tatrichter den Schuldspruch im wesentlichen auf\ndie Aussage der Zeugin Irmgard VER gestützt hat, 1äßt\nsich nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf der Beschneidung des Fragerechts beruhen kann.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-165-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-165-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.303114+00:00"}}