{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-01_5_StR_159_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-01","aktenzeichen":"5 StR 159/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". o“rF\n5_ StR 159/80 32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eberhard S un\n\naus CE,\ngeboren am EB 1934 ir Voß,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\n574\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1.April 1980 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 12.Juni 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUntreue zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Besetzungsrüge Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das erkennende\nGericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. StPO).\nAn der Hauptverhandlung hat der Schöffe Siegfried Ge\nmitgewirkt, der Einwohner des Verwaltungsbezirks N\nist. Er ist als Hilfsschöffe zum Schöffendienst herangezogen worden, nachdem der für die Sitzung ausgeloste\nHauptschöffe von der Pflicht zur Mitwirkung entbunden\nworden war. Als Hilfsschöffe ist er durch den Schöffenwahlausschuß bei dem Amtsgericht Charlottenburg am\n18.August 1976 aus der Vorschlagsliste des Verwaltungsbezirks ne gewählt worden. Diese Wahl entsprach\nnicht dem Gesetz. Der Schöffenwahlausschuß eines Amtsgerichts ist nicht befugt, Hifsschöffen aus den Vorschlagslisten anderer Amtsgerichte zu wählen (Urteil des Senats\n\n- 3 -\n\nm\n\n3_ 38\n\nvom 4.Dezember 1979 - 5 StR 337/79 -, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt, mitgeteilt in MDR 1980,242 = JR 1980,85).\n\nDieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils, ohne daß auf das übrige\nRevisionsvorbringen eingegangen zu werden braucht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Amtrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-159-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-159-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.286931+00:00"}}