{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-04-01_5_StR_144_80_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-04-01","aktenzeichen":"5 StR 144/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_144/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ümer EF EN aus WEM,\ngeboren am EEE >47 in DEE (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n37\n\n016\n\n- 2 - -\nBEA\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1.April 1980 nach § 549 Aäbs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lübeck vom\n2.November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß der Zeuge\nMB vereidigt worden ist. Er hätte nicht vereidigt\nwerden dürfen, weil er der Strafvereitelung verdächtig\nwar (§ 60 Nr.2 StPO). Der Zeuge ist mit seiner den Angeklagten entlastenden Bekundung \"erst hervorgetreten\",\nnachdem er mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt zusammengetroffen war (UA S.24). Wie die Urteilsgründe\nergeben, hat der Tatrichter den Verdacht gehabt, der Zeuge\nhabe damals, also vor der Hauptverhandlung, eine unrichtige,\nentlastende Aussage mit dem Angeklagten abgesprochen. Eine\nsolche Absprache würde den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllen (vgl. BGH Beschluß vom 11.Oktober 1978\n- 3 StR 296/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,108). Der\nVerstoß gegen § 60 Nr.2 StPO ist nicht geheilt worden; der\nTatrichter hat die Aussage des Zeugen MB ausweislich der\nUrteilsgründe (UA 5.23) als eidlich gewertet.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann auf dem Verfahrens-\n\n- 3 -\n\n’ 57\nfehler beruhen. Zwar hat der Tatrichter dem Zeugen Mei\nnicht geglaubt; jedoch ist unter den gegebenen Umständen\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich anders verteidigt, insbesondere auf weitere Beweiserhebungen hingewirkt hätte, wenn der Tatrichter auf den Verdacht einer\nrechtswidrigen Absprache mit dem Zeugen MER hingewiesen\nund demgemäß entweder von einer Vereidigung des Zeugen abgesehen oder wenigstens nachträglich bekanntgegeben hätte, daß\ner die Zeugenaussage als uneidlich bewerte (vgl. BGH Urteil\nvom 30.April 1975 - 3 StR 396/74 -, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1975,725).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts,.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-144-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-01/5-str-144-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.257423+00:00"}}