{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-31_5_StR_547_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-31","aktenzeichen":"5 StR 547/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o&b\n\n5_StR_547/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve Di aus HOHEEp\ndort geboren an EB 936,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBZ,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 21.0Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n31.März 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - FGG\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten kann unerörtert\nbleiben, weil mangels ausreichender Feststellungen zum\nSchuldumfang die Sachrüge durchgreift. Wenn das Landgericht\ndie Einzelakte der fortgesetzten Tat zeit- und zahlenmäßig\nnicht vollständig feststellen konnte, so hätte es insoweit\nMindestfeststellungen treffen müssen (BGH GA 1959,371).\n\nDer Tatrichter stellt hier lediglich fest, daß nach dem\nersten Geschlechtsverkehr im März 1977 es in den folgenden\nMonaten etwa einmal im Monat zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, daß \"später\" die Häufigkeit zunahm und der\nAngeklagte schließlich ab etwa Ende April 1978 bis 11.Juni\n1978 fast an jedem Werktag den Geschlechtsverkehr mit Ilka\nausgeführt hat (UA S.6 bis 8). Das läßt eine zuverlässige\nBestimmung der Mindestzahl der Einzelfälle nicht zu. Angesichts der festgesetzten Strafe ist auch nicht auszuschließen, daß sich die Unklarheit zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt hat. Das gilt um so mehr, als der Tatrichter bei\nder Straffindung auf den langen Zeitraum und die Vielzahl\nder Einzelfälle abgestellt hat (UA S.24).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-31/5-str-547-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-31/5-str-547-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.226667+00:00"}}