{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-25_5_StR_79_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-25","aktenzeichen":"5 StR 79/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_79/80 OM2_\n(alt: 5 StR 441/79) 47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf JE aus ro.\n\ndort geboren am EB 1953,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\n\n47\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25.März 1980 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n13.November 1979 aufgehoben.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten der Revision,\neinschließlich der durch sie entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten, zu tragen.\nIm übrigen werden die gerichtlichen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu einem Viertel\nder Landeskasse auferlegt. Die weiteren Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.\n\nGründe\n\n1. Der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Nachdem der Senat mit\nseinem Beschluß vom 3.August 1979 - 5 StR 441/79 -\nden zunächst auf § 66 Abs.1 StGB gestützten Maßregelausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht nunmehr\n§§ 66 Abs.2 StGB zu seiner Rechtfertigung herangezogen.\nDie Feststellungen tragen diesen Maßregelausspruch nicht.\nDas Landgericht hat sich als förmliche Voraussetzung des\n8 66 Abs.2 StGB u.a. auf eine vom Jugendschöffengericht\nHannover am 19.April 1972 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung\neiner Vorverurteilung verhängte unbestimmte Jugendstrafe\n\nbezogen. Diese unbestimmte Jugendstrafe ist nachträglich.\nin eine bestimmte Jugendstrafe von zwei Jahren, einem\nMonat, einer Woche und sechs Tagen umgewandelt worden.\n\nIn einer \"hypothetischen\" Bewertung der dieser einheitlichen Jugendstrafe zugrunde liegenden zehn Einzeltaten ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß\n\nder Angeklagte wegen einer gefährlichen Körperverletzung\neine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte,\nwenn diese Tat als Einzeltat abgeurteilt worden wäre.\n\nDas Landgericht hat sich bei dieser nachträglichen Bewertung der Einzeltaten auf die Entscheidung des Senats\nin BGHSt 26,152 gestützt, hat diese aber mißverstanden.\nDer Senat hat es zwar bei bestimmten Fallgestaltungen für\nzulässig erachtet, im nachhinein das Gewicht einzelner\nStraftaten und die Höhe der bei ihnen verwirkten Jugendstrafe festzustellen. Hierbei geht es aber stets nur darun,\nFeststellungen darüber zu treffen, wie der Tatrichter des\nVorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; der über die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung entscheidende Richter\ndarf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein\neine eigene Strafzumessung bei der rechtskräftig abgeurteilten\nTat vornehmen, die als förmliche Voraussetzung dea Maßregelausspruch erst ermöglicht. Der Senat hat deshalb auch ausarücklich darauf hingewiesen, daß sich in zahlreichen anderen Fällen Nachprüfungsmöglichkeiten dieser Art nicht ergeben (aa0 5.155). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie die\nRevision zutreffend hervorhebt. Die von dem Landgericht herausgegriffene Einzeltat mag ihrem Gewicht nach schwerer\nals die übrigen Taten gewesen sein. Sie wich ihrer Tatausführung nach aber nicht so erheblich von den übrigen Taten\nab, daß bei deren Anzahl und der Höhe der insgesaut erkannten\nStrafe sichere Feststellungen über ihre Bewertung durch den\nTatrichter des Vorverfahrens möglich waren.\n\n47\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich\nin dieser Hinsicht weitere Feststellungen treffen lassen.\n\nEr hat deshalb in entsprechender Anwendung des. § 354 Abs.1 StPı\nin der Sache selbst entschieden.\n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1\nund 4 StPO. Der Senat hält es für billig, daß der Angeklagte\nvon einem Viertel der gerichtlichen Auslagen und der ihm entstandenen notwendigen Auslagen entlastet wird. Eine Ermäßigung der Gebühren war nicht erforderlich, weil sich diese\nohnehin nach den rechtskräftig erkannten Rechtsfolgen richten\n(§ 40 Abs.1,5 GKG).\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/5-str-79-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/5-str-79-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.133795+00:00"}}