{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-25_5_StR_59_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-25","aktenzeichen":"5 StR 59/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 59/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst 5 um ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1929 in Suuuii,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nOf\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25.März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt emuuuuiminuuuS\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n23.0ktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 4),\n6), 7), 8), 9), 10), 11) und 13) wegen\nBetruges verurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen und im\nMaßregelausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die\nKosten der Revision, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- L- -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 11 Fällen, wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen\nunbefugten Führens eines Titels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Führungsaufsicht\nangeordnet. Die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen Betruges in acht Fällen zum Nachteil von Krankenhausträgern sowie zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche\nund des Maßregelausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\nDas Landgericht hat offen gelassen, ob der Angeklagte\nJeweils Anzeichen von Herzanfällen zu verspüren geglaubt\nund seine stationäre Behandlung für notwendig gehalten habe\n(UA S.26), hat mithin die Vortäuschung einer Behandlungsbedürftigkeit nicht angapmmen. Es meint, dem Angeklagten sei\nes unabhängig von Krankheitssymptomen auf eine möglichst\nlange Versorgung im Krankenhaus angekommen; deshalb habe\ner die für die medizinische Versorgung wichtigen vorausgegangenen Krankenhausaufenthalte verschwiegen und damit erreicht, daß er länger im Krankenhaus bleiben konnte. Damit\nsei die konkrete Gefahr begründet worden, daß das Sozialamt,\ndas nur die notwendigen Kosten für mittellose Unversicherte\ntrage, nicht die gesamten Kosten des jeweiligen Krankenhausaufenthalts übernehmen werde. Der erstrebte rechtswidrige\nVorteil liege darin, daß der Angeklagte über das medizinisch\nindizierte Maß hinaus im Krankenhaus habe verbleiben wollen,\nwas durch das Verschweigen der vorausgegangenen Krankenhausaufenthalte erreicht werden sollte.\n\nDiese Begründung trägt die Verurteilung nicht. Sie\nschließt nicht aus, daß der Angeklagte sich bei den einzelnen\n\n-5- gs\n\nKrankenhausaufnahmen in einer gesundheitlichen Notlage\nbefand, die seine stationäre Behandlung für die jeweilige\nAufenthaltszeit erforderlich machte. Dann käme eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in den Fällen, in denen\nder Angeklagte keine besonderen Leistungen in Anspruch genommen hat, nicht in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom\n\n21.März 1978 - 1 StR 544/77 -; Lackner in LK, 10.Aufl.,\n\n§ 263 StGB Rdn. 117 a.E.). Diese Bedenken berühren auch\n\ndie Fälle 8) und 11), in denen der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und des bestehenden\nVersicherungsschutzes besondere Leistungen in Anspruch nahn.\nDiese wären nach den Feststellungen zwar betrügerisch erlangt.\nDer Schuldspruch umfaßt aber auch die ohne Rücksicht auf\nspätere Bezahlung erbrachten Leistungen, so daß der Schuldumfang fehlerhaft bestimmt sein könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/5-str-59-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/5-str-59-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.115200+00:00"}}