{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-25_5_StR_36_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-25","aktenzeichen":"5 StR 36/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 252 StPo\n\nWird ein Kind von einen Polizeibeamten aufgeeriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von\neiner an ihm begangenen Straftat, so darf der\nPolizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes\nals Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später\ndas Zeugnis nach § 52 Stpo verweigert,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\n§ 252 StPo\n\nWird ein Kind von einen Polizeibeamten aufgeeriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von\neiner an ihm begangenen Straftat, so darf der\nPolizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes\nals Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später\ndas Zeugnis nach § 52 Stpo verweigert,\n\nBGH, Urt. v, 25. März 1980 - 5 StR 36/80 -\nLG Braunschweig\n\n2_StR 36/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard G 5\naus Hamummmee,\n\ngeboren an N in GrEEEREn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Vergewaltigung u.a,\n\nm\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\n} Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mus.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dre aus GuEBEEn,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n21.September 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat,\n\n‚= Von Rechts wegen -\n\n-3-\nGründe\n\nDie auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge ist\ninsoweit in zulässiger Form erhoben worden, als der Angeklagte geltend macht, der Polizeibeamte WWW hätte nicht\ndarüber vernommen werden dürfen, was die Zeugin Marina\nME ihm in der Nacht zum 10.März 1979 erklärt hat; die\nZeugin, Tochter der Ehefrau des Angeklagten, hat in der\nHauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Rüge führt\nzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache.\n\nDer Poilizeimeister WEB hatte die damals 12 Jahre\nalte Marina Me nachts gegen 1.20 Uhr aufgegriffen,\nIn den Urteilsgründen heißt es Über die Aussage des Zeugen\nWER: Marina habe auf seine Frage, \"was sie um diese Zeit\nin der Innenstadt von Helmstedt zu suchen habe, „.. angegeben, daß sie von zu Hause weggelaufen sei, weil sie\nsich fürchte, von dem betrunkenen Vater geschlagen zu\nwerden. Um sich Klarheit darüber zu verschaffen, was mit\nMarina Mn zu geschehen habe, habe er sie erneut gefragt, was geschehen sei. Marina habe zunächst nur geantwortet, daß ihr Vater sie schlage und so. Auf seine weitere Nachfrage, was sie nit dem Ausdruck 'und so! meine,\nhabe sie sinngemäß gesagt, daß er sie sexuell bedränge\"\n(UA S.11). Nach dem Akteninhalt, auf den der Senat ergänzend\nzurückgegriffen hat, wurde Marina \"auf Grund dieser Aussage\"\ndem Polizeirevier zugeführt und der Kriminalpolizei überstellt (Bd.I Bl.3 d.A.); sodann wurde der Angeklagte in\nseiner Wohnung festgenommen (Bd.I Bl.23 £f d,A.). Der Tatrichter hat die Aussage des Zeugen WMP auch insoweit\nverwertet, als dieser über die Angaben der Zeugin Marina\nMO berichtet hat. Bei der Überführung des Angeklagten\nhat sich der Tatrichter u.a. darauf gestützt, daß die Ehefrau\ndes Angeklagten die \"sexuellen Anschuldigungen ihrer Tochter\n\n-u-\n\n-u-\n\nbestätigt hat\" (UA 8.13); die Aussage des Zeugen Ws\nhat, zusammen mit anderen Beweismitteln, den Tatrichter\nin seiner Überzeugung bestärkt, daß die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer richterlichen Vernehmung die Wahrheit\ngesagt hat (UA S.14),\n\nDer Tatrichter hat sich nach den Urteilsgründen an\nder Verwertung der Aussage des Zeugen WEM nicht gehindert\ngesehen, weil es sich bei Marinas Angaben um \"bloße Äußerungen\" gehandelt habe, \"die einen zur Abstellung eines\nandauernden Angriffs einschreitenden Polizeibeamten gemacht worden sind\" (UA 5.13). Die Revision macht mit Recht\ngeltend, daß der Tatrichter damit gegen § 252 StPO verstoßen hat. Das aus dieser Vorschrift herzuleitende Verwertungsverbot (BGHSt 2,99,104) erstreckte sich auf die\nÄußerungen, die Marina auf Befragen des Zeugen Wie gemacht hat. Sie hat ihre Äußerungen in einem Verfahren\n(nicht gegenüber Privatpersonen) abgegeben (vgl. BGHSt 20,\n384,385). Sie ist nicht von Sich aus an den Polizeibeamten\nherangetreten. Vielmehr hat sie, nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden war, ihre belastende Äußerung erst\ngemacht, nachdem der Zeuge WER sie befragt und auf eine\nErläuterung ihrer zunächst unbestimnten Angaben hingewirkt hatte. Soweit der Bundesgerichtshof Äußerungen, die\nZeugen vor der Polizei abgegeben hatten, aus dem -Anwendungsbereich des § 252 stpo ausgeschieden hat, handelte es sich\num Äußerungen, die die Zeugen Spontan gemacht hatten, nachdem sie sich von sich aus, also aus freien Stücken, an die\nPolizei gewandt und um deren Schutz nachgesucht hatten\n(BGH NJW 1956, 1884; BGH Urteil vom 14.Dezember 1960\n- 2 StR 528/60 -; ebenso RG W 1935,2979 und BayObLG NJW\n1952,517). An dieser Voraussetzung fehlte es hier, Daß der\nZeuge Wilb mit der Befragung eine polizeirechtliche Ent-\n\n-5.-\n\nscheidung über den weiteren Verbleib des Kindes\n\n(vgl. § 1 Abs.2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend\n\nin der Öffentlichkeit) vorbereiten wollte, steht der\nAnwendung des § 252 StPO nicht entgegen. Die Befragung\nentsprach nach ihrem objektiven Inhalt der gesetzlichen\nAufgabe der Polizei, Straftaten zu erforschen (§ 163\n\nAbs.1 StPO), Dieser Zusammenhang mit dem strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren, der anschließend in der Überstellung\ndes Mädchens an die Kriminalpolizei und in den weiteren Vorgehen der Kriminalpolizei zum Ausdruck gekommen ist, wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Polizeibeante, wie\nes häufig der Fall ist, zugleich polizeirechtliche Aufgaben\nwahrnahm. Unerheblich ist, daß die Aussage des Mädchens\nvon dem Polizeibeamten nicht protokolliert worden ist\n(vel.BGHSt 20,384,386). Im Sinne des § 252 StPO ist ein\nZeuge auch dann \"vernommen!! worden, wenn ihn die Polizei\nformlos (informatorisch) über den Ermittlungsgegenstand\nbefragt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen\n\"Aussage\" und \"Äußerung\", auf die der Tatrichter abstellt,\nist nicht geeignet, den Anwendungsbereich des § 252 Stpo\nklar abzugrenzen,\n\nAuf der Verletzung des § 252 StPO kann der Schuldspruch nicht nur im Falle II 1 b der Urteilsgründe (Tat\ngegenüber Marina), sondern auch im übrigen beruhen, Denn\nder Umstand, daß die von dem Zeugen Witte mitgeteilten\n\n-6 -\n\nbelastenden Äußerungen der Zeugin Marina M ASGEEREEE,\n\nmit den Aussagen ihrer Mutter vor dem Vernehmungsrichter übereinstimmten, hat den Tatrichter in seiner\nÜberzeugung bestärkt, daß die Aussagen der Mutter insgesamt glaubwürdig waren, also auch insoweit, als sie\ndie Fälle II 1 a und II 1 c der Urteilsgründe (Taten\n\ngegen zwei Schwestern der Zeugin Marina Mae) betrafen,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/5-str-36-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-25/5-str-36-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:13.096340+00:00"}}