{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-18_5_StR_62_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-18","aktenzeichen":"5 StR 62/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _62/80 gÄ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Mustafa T u aus SW,\ngeboren an EB 1958 in YaEEB /Türkei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: MP u.a. -,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5..trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt num\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Jdecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TE wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22.0ktober 1979\nim Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nZur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des\nRechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen GE\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen\nden Strafausspruch. Sie hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nEin Gewährsmann der Polizei hatte den Angeklagten\nveranlaßt, ihm Heroin zu beschaffen. Die Strafkammer\nhat das zwar nicht übersehen, sie hält indessen für\nbesonders belastend, daß sich der Angeklagte über die\nGefährlichkeit des Heroinhandels \"hinweggesetzt\" habe. Bei\nden besonderen Umständen des Falles hätte sich das Landgericht bereits in diesem Zusammenhang damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte lange \"widerstrebte\",\nehe er von dem V-Mann in den Handel \"gedrängt\" wurde, und\ndaß die Abwicklung des Geschäfts von der Polizei fortlaufend kontrolliert wurde. Zudem durfte jedenfalls bei\neinem Angeklagten, der im Urteil als ängstlich und\nwiderstrebend geschildert wird, die \"bekannte Skrupellosigkeit von Heroinhändlern\" nicht schlechthin strafschärfend gewertet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/5-str-62-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/5-str-62-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.896469+00:00"}}