{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-11_5_StR_731_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"5 StR 731/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n5 StR 731/79 Sc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Herbert Helmut P EEE aus ip.\ngeboren am PP 1946 in Sta,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. Jörg Christian JR aus ro\ngeboren am HB 1955 in ei / Hu,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nEA\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pf,\n\nJustizangestellte (u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ps\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 15.Juni 1979\n\na) im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte\nPB ist des Betruges in Tateinheit mit\nAnstiftung zur Untreue, der Verurteilte\nICP des Betruges in Tateinheit mit Untreue schuldig;\n\nb) in allen Strafaussprüchen, auch gegen den\nVerurteilten J@&, mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIr B7\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision des\nAngeklagten PB zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u-\n\nE74\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, Die Feststellungen tragen auch die Annahme des\nTatrichters, daß der Angeklagte PP den Tatbestand des\nBetruges als Mittäter verwirklicht hat. Dagegen hat der\nSenat auf die Sachbeschwerde den Schuldspruch geändert\nund die Strafen aufgehoben; nach § 357 StPO waren auch\nder Schuldspruch gegen den Mitverurteilten J@® zu ändern\nund die gegen ihn verhängten Strafen aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mi wegen Bankrotts\n(§ 283 Abs.1 Nr.1 StGB) und den Beschwerdeführer Fk\nwegen Anstiftung zu dieser Tat verurteilt, weil I als Geschäftsführer der DEER-KEM-CnbH unter dem Einfluß des\nBeschwerdeführers PB Gelder vom Konto der GmbH abgehoben\nhat, um sie ausschließlich zu gesellschaftsfremden Zwecken,\nnämlich für sich und den Beschwerdeführer PP, zu verwenden.\nDie Anwendung des § 283 Abs.1 Nr.1 StGB auf diesen Sachverhalt widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält: Der Geschäftsführer einer GmbH kann den in § 283 Abs.1 Nr.1 StGB bezeichneten Tatbestand nur durch solche Handlungen erfüllen,\ndie er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren\nInteresse vornimmt. Das ergibt sich aus § 14 StGB. Handelt\nder Täter dagegen zum Nachteil der Gesellschaft, indem er\nihre Vermögenswerte ausschließlich im eigenen Interesse\noder im Interesse eines Dritten beiseite schafft, so sind\ndie sonstigen Strafvorschriften, zumal § 266 StGB, anzuwenden (BGHSt 6,314,316; BGH NJW 1969,1494; BGH GA 1979,\n311; BGH bei Holtz MDR 1979,806 und 1980,107). Nach den\nFeststellungen hat sich der Mitverurteilte MM als vertretungsberechtigtes Organ der DEM -K- GmbH (§ 14 Abs. 1\nNr.1 StGB) mit der Abhebung der Gesellschaftsgelder der\n\n-5_ sc\n\nUntreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht; hierzu hat\n\nihn der Geschäftsführer angestiftet. Ob sämtliche\nGesellschafter dem Beiseiteschaffen von Vernögenswerten\nder Gesellschaft zugestimmt haben, ist dabei ohne Bedeutung (BGHSt 3,32,39 f; 9,203,216; BGH Urteile vom\n24,.Februar 1976 - 1 StR 602/75 - und vom 27.März 1979\n\n- 5 StR 836/78 -); überdies ergeben die Feststellungen\nnicht, daß die Zeugin Ursula J@® als Mitgesellschafterin\n(UA S.13) dem Beiseiteschaffen von Gesellschaftsgeldern\nzugestimmt hat.\n\nBei beiden Angeklagten hat auch der Schuldspruch wegen\neines selbständigen (§ 53 StGB) Vergehens des Betruges\n\nkeinen Bestand. Während der Tatrichter angenommen hat, der\nvon den beiden Angeklagten gegenüber den Fleischlieferanten\nbegangene Betrug stehe zum Bankrott sowie zur Änstiftung\nzum Bankrott im Verhältnis der Tatmehrheit, ist ein tateinheitliches Zusammentreffen (§ 52 StGB) mit dem Betrug\nanzunehmen, wenn an die Stelle des Bankrotts und der\nAnstiftung zum Bankrott die Untreue und die Anstiftung\n\nzu ihr treten. Die Untreue zum Nachteil der GmbH beschränkte sich nicht auf die Abhebung der Gelder vom Gesellschaftskonto; vielmehr ist der Untreuetatbestand in\nersten Teilakten schon durch die Fleischbestellungen, also\ndurch Ausführungshandlungen des Betruges verwirklicht\nworden. Denn die GmbH hat schon durch diese ohne Zahlungsabsicht vorgenommenen Bestellungen den in § 266 StGB\nbezeichneten Nachteil erlitten; ihr Vermögen wurde mit\nVerbindlichkeiten belastet, die - dem Plan der Angeklagten entsprechend - zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mußten. Der Verurteilte J@®, der mit den\nBestellungen seine Befugnis, die GmbH zu verpflichten,\nmißbraucht hat, hat deshalb durch dieselbe Handlung\n\n(§ 52 StGB) sowohl den Betrugstatbestand als auch den Tat-\n\n-6 - sc\n\nbestand der Untreue verwirklicht. ber Beschwerdetührer\n\nPB kann nicht als Mittäter der Untreue beurteilt werden,\nweil ihm die in § 266 StGB bezeichneten besonderen Pflichten\nnicht oblagen. Seine Beteiligung an den Fleischbestellungen\nstellt sich jedoch als Beihilfe zur Untreue des Mitverurteilten dar. Diese Beihilfe ist zusammen mit der Anstiftung zum Abheben von Gesellschaftsgeldern als eine\neinheitliche Teilnahmehandlung anzusehen, die als Anstiftung\nzu bewerten ist (vgl. BGHSt 4,244,247). Diese Anstiftung\n\nzur Untreue trifft tateinheitlich mit dem Betrug zusammen.\n\nDer Senat ändert in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch in dem Sinne, daß bei\ndem Beschwerdeführer PB an die Stelle der Anstiftung zum\nBetrug die Anstiftung zur Untreue tritt und daß diese Anstiftung tateinheitlich mit dem festgestellten Betrug\nzusammentrifft, Gemäß § 357 StPO hat der Senat eine entsprechende Entscheidung auch für den Mitverurteilten Jeß getroffen; bei ihm tritt an die Steile des Bankrotts die Untreue, die ebenfalls mit dem Betrug tateinheitlich zusammentrifft. Der Senat hat sich allerdings mit Rücksicht auf\n§ 265 StPO in anderen Fällen gehindert gesehen, eine solche\nÄnderung des Schuldspruchs von sich aus vorzunehmen (Beschluß vom 16.Januar 1979 - 5 StR 467/78 ; Urteil vom\n27.März 1979 - 5 StR 836/78 ; ebenso wie die Beschlüsse\ndes 2.Strafsenats des BGH vom 15.April 1977 - 2 StR 799/76 -\nund vom 5.0Oktober 1977 - 2 StR 236/77 -). Der Senat hält\nan dieser Grundauffassung fest. Er kann jedoch unter den\nbesonderen Umständen des vorliegenden Falls ausschließen,\ndaß sich die Angeklagten gegen den Vorwurf der Untreue\nanders verteidigt hätten als gegen den Vorwurf des Bankrotts\n(vgl. auch die bei Holtz MDR 1979,806 und 1980,107 mitgeteilten Beschlüsse des BGH vom 3.Mai 1979 - 1 StR 609/78\nund vom 10.Juli 1979 - 4 StR 270/79 -). Die Änderung der\n\n|\n\n- sc\n\nSchuldsprüche beschwert die Angeklagten hier nicht.\n\nSie wirkt sich im Hinblick auf die veränderten kunkurrenzverhältnisse für die Angeklagten günstig aus.\nDaß eine neue Hauptverhandlung im Hinblick auf den\nSchuldspruch wegen Untreue und wegen Anstiftung zur\nUntreue zu neuen tatsächlichen Erkenntnissen führen\nkönnte, schließt der Senat aus. Das Landgericht hat den\nSachverhalt auf Grund einer erschöpfenden Würdigung der\ntatsächlichen Umstände umfassend festgestellt.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung\nsämtlicher Strafaussprüche, auch bei dem Mitverurteilten\nJ@. Der Tatrichter hat auf der Grundlage der geänderten\nSchuldsprüche neu über die Strafen zu befinden.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-731-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-731-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.537362+00:00"}}