{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-11_5_StR_56_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"5 StR 56/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0234\nBI\n\n5_StR 56/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Herbert Helmut P WW aus EEE,\ngeboren am EEE 1946 in SB,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. Horst S c EB aus SEE,\ngeboren am EEE 1337 in Stu,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nBI\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 11.März 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Pl\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 16.Mai 1979\n\na) im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte\nPB ist der Untreue in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit\nBetrug, der Verurteilte Sch der Beihilfe zur Untreue in vier Fällen schuldig;\n\nb) in allen Strafaussprüchen, auch gegen den\nVerurteilten Sch, mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten Pf\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung des Angeklagten PB wegen einer\nfortgesetzten Untreue in den Fällen 1 bis 6 der Angeklageschrift vom 20.Juli 1978 läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDagegen führt die Revision zur Änderung des Schuldspruchs,\nsoweit der Angeklagte Pf im Fall 7 der Anklageschrift\n\n- 3 -\n\n9 Er\n\nwegen Betruges und ferner wegen Bankrotts verurteilt\n\nworden ist. Nach § 357 StPO ist aus dem gleichen Rechtsgrund der Schuldspruch gegen den Verurteilten Sch zu\nändern, und zwar in dem Sinne, daß der Verurteilte auch\n\nim Fall 7 der Anklageschrift der Beihilfe zur Untreue\nschuldig ist. Ferner waren wegen der Änderung der Schuldsprüche sämtliche Strafaussprüche gegen den Beschwerdeführer\nund den Mitverurteilten aufzuheben,\n\nNach den Feststellungen zum Fall 7 der Anklageschrift\n(UA S.61-97) hat der Beschwerdeführer Pf der Herbert PB\nGmbH das gesamte Vermögen entzogen,indem er als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft Milchpulver zu einem weit\nüberhöhten Preis kaufte; der Verkäufer hatte die Ware zu\neinem ähnlich hohen Preis von der FB, einer von\nden beiden Angeklagten beherrschten Schweizer Firma, gekauft, die das Milchpulver ihrerseits zu dem weitaus niedrigeren Marktpreis erworben hatte.\n\nDie Anwendung des § 2§ 3 StGB auf diesen Sachverhalt\nwiderspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält: Der Geschäftsführer einer GmbH kann den in § 2§ 3 StGB bezeichneten\nTatbestand nur durch solche Handlungen erfüllen, die er für\ndie Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse\nvornimmt. Das ergibt sich aus § 14 StGB. Handelt der Täter\ndagegen zum Nachteil der Gesellschaft, indem er ihr Vermögenswerte ausschließlich im eigenen Interesse oder im\nInteresse eines Dritten entzieht, so sind die sonstigen\nStrafbestimmungen, zumal die Vorschrift über Untreue\n(§ 266 StGB), anzuwenden (BGHSt 6,314,316; BGH NJW 1969,\n1494; BGH GA 1979,311; BGH bei Holtz MDR 1979,806; 1980,\n107). Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte PB als vertretungsberechtigtes Organ der Herbert\n\nan BI\n\nPER GubH (5 14 Abs.1 Nr.1 StGB) der Untreue zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht, indem er unter Mißbrauch\nseiner Befugnisse für einen unangemessen hohen Preis\nMilchpulver kaufte, das die Gesellschaft nicht gebrauchen\nkonnte und dessen Bezahlung zur Überschuldung der Gesellschaft führen mußte. Hierbei hat der Mitverurteilte Schi\ndem Beschwerdeführer Beihilfe geleistet. Ob sämtliche Gesellschafter den Mißbrauch der Befugnisse des Beschwerdeführers gebilligt haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 3,\n32,339 f; 9,203,216; BGH Urteile vom 24,Februar 1976\n\n- 1 StR 602/75 und vom 27.März 1979 - 5 StR 836/78 -);\nüberdies ergeben die Feststellungen nicht, daß die Mitgesellschafterin Ursula P@9 (UA S.62) ihre Zustimmung zu dem\nMilchpulvergeschäft erteilt hat.\n\nBei dem Angeklagten Pf hat auch der Schuldspruch\nwegen eines selbständigen (§ 53 StGB) Vergehen des Betruges keinen Bestand. Während der Tatrichter angenommen\nhat, der gegenüber den Fleischlieferanten begangene Be-\n\ntrug stehe zum Bankrott im Verhältnis zur Tatmehrheit,\n\nist bei einer Anwendung des § 266 StGB im Fall 7 der Anklageschrift Tateinheit (§ 52 StGB) von Untreue und Betrug\nanzunehmen. Als Untreuehandlung kommt nämlich nicht allein\nder unvorteilhafte Kauf und die Bezahlung des Milchpulvers\nin Betracht. Vielmehr sind schon die betrügerischen Fleischbestellungen als erste Teilakte der Untreue zu bewerten.\nZwar ist das durch sie erlangte Fleisch wenigstens zum Teil\nohne großen Verlust weiterverkauft worden. Den Verkaufserlös hat der Beschwerdeführer Pf jedoch sofort für den\nAnkauf des Milchpulvers aufgewandt. Die Bestellung und\n\nder Weiterverkauf des Fleisches sowie die Bestellung und\nBezahlung des Milchpulvers standen in engem zeitlichen\nZusammenhang; sie beruhten auf einer einheitlichen Pjanung,\ndie den Konkurs der Herbert Pf GmbH einschloß. Eine\n\n-5 -\n\n5 JE\n\neinheitliche Planung vermag zwar für sich allein die\nVerwirklichung verschiedener Tatbestände nicht zur\nTateinheit zu verbinden. Unter den besonderen Umständen\ndieses Falles waren die betrügerischen Fleischbestellungen\njedoch zugleich schon Ausführungshandlungen der Untreue:\nBei dem engen zeitlichen Zusammenhang der verschiedenen\nGeschäfte stellte die Belastung der Herbert PB GmbH\nmit den Verbindlichkeiten aus den Fleischkäufen, auch im\nZusammenhang mit der ohnehin bedrängten finanziellen Lage\nder Gesellschaft (UA S.71), eine konkrete Gefährdung des\nGesellschaftsvermögens dar, die als Nachteil im Sinne des\n§ 266 StGB anzusehen ist.\n\nDer Senat ändert in entsprechender Anwendung des\n§§ 354 Abs.1 StPO die Schuldsprüche zum Fall 7 der Anklageschrift in dem Sinne, daß bei dem Beschwerdeführer PB\nan die Stelle der Verurteilung wegen Betruges sowie wegen\nBankrotts (§§ 263,283,53 StGB) die Verurteilung wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug (§ 266,263,52 StGB) tritt.\nBei dem Angeklagten Sch wird mit Rücksicht auf § 357 StPO\nder Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 7 der Anklageschrift an die Stelle der Verurteilung wegen Beihilfe zum\nBankrott die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue tritt.\nDer Senat hat sich allerdings mit Rücksicht auf § 265 StPO\nin anderen Fällen gehindert gesehen, solche Änderungen des\nSchuldspruchs von sich aus vorzunehmen. Unter den besonderen\nUmständen des vorliegenden Falls läßt sich indessen ausschließen, daß sich die Angeklagten gegen den Vorwurf der\nUntreue zum Nachteil der GmbH und der Beihilfe dazu anders\nverteidigt hätten als gegen den auf § 2§ 3 StGB gestützten\nVorwurf. Die Änderung des Schuldspruchs beschwert die Angeklagten nicht; bei dem Beschwerdeführer Pi tritt ein für\nihn günstigeres Konkurrenzverhältnis ein.\n\nDer Senat hat neben den Gesamtstrafen auch sänmtliche gegen den Beschwerdeführer und den Mitverurteilten\nverhängten Einzelstrafen aufgehoben; er kann nicht ausschließen, daß die Höhe der im Fall 7 der Anklageschrift\nverhängten und - hinsichtlich des Mitverurteilten Sch\nübrigens in rechtsfehlerhafter Weise - auf § 283 a StGB\ngestützten Einsatzstrafen einen Einfluß auf die übrigen\nEinzelstrafen gehabt hat. Der Tatrichter hat hiernach\nin vollem Umfang über die Strafzumessung und auch über die\nAnwendung des § 55 StGB neu zu befinden. Der Umstand, daß\ndas AG Neumünster in seinem Urteil vom 1.Dezember 1978 die\nvom AG Hamburg mit Urteil vom 13.Juli 1978 verhängte Strafe\neinbezogen hat, hinderte das Lanägericht nicht, die in\nbeiden Urteilen ausgesprochenen Einzelstrafen nach § 55 StGB\nin die Gesamtstrafe einzubeziehen; denn die vom Landgericht\nabgeurteilte Tat ist nicht zwischen diesen beiden Urteilen,\nsondern vor dem Urteil vom 8.Juli 1978 begangen worden\n(vgl. Schönke-Schröder-Stree, StGB, 20.Aufl., § 55 Rn.17).\n\n-7- SF\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, daß im Fall 7 der Anklageschrift hinsichtlich\ndes Angeklagten Pf Betrug und Untreue im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen; im übrigen entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-56-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283a","ref_norm":"283a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-56-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.516644+00:00"}}