{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-11_5_StR_49_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"5 StR 49/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 49/80\n\n37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans B WEB zeborener Le\naus Beil,\ndort geboren an ii 1921,\n\nwegen Betruges\n\n3\n\nB24\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 11.März 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 8.Juni 1979,\nsoweit er verurteilt worden ist, mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu ent-\n\nscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer beschloß in der Sitzung am\n30.März 1979, die Hauptverhandlung nach § 231 Abs.2 StPO\nohne den Angeklagten zu Ende zu führen, weil er seine\nVerhandlungsunfähligkeit bewußt herbeigeführt habe, über\ndie Anklage schon vernommen worden sei und das Gericht\nseine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachte.\nDer Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand,\nwurde darauf bis zum Ende der Hauptverhandlung am\n8.Juni 1979 nicht mehr vorgeführt, obwohl die Verteidiger\nspätestens seit dem 15.Mai 1979 immer wieder darauf hinwiesen, daß er der Verhandlung beiwohnen wolle. Das Gericht lehnte mehrere Anträge der Verteidigung, den Angeklagten vorzuführen, mit der Begründung ab, es seien\nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden,\ndaß er wieder verhandlungsfähig sei. Es ließ ihn weder\nzum letzten Wort noch zur Urteilsverkündung zu. Die Revision\n\n- 3 -\n\nBZ\n\nbeanstandet dieses Verfahren mit Recht.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beschluß vom 30.März 1979\nrechtens und der Angeklagte wirklich an allen folgenden\nVerhandlungstagen verhandlungsunfähig war. Auch die vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigte es jedenfalls nicht, den Angeklagten ohne weiteres gegen seinen Willen von der Verhandlung fernzuhalten. Das ist in der Rechtsprechung für\nden vergleichbaren Fall des § 231 a Abs.1 StPO anerkannt (BGHSt 26,228,234), muß aber auch für eine nach\n§ 231 Abs.2 StPO beurteilte Verhandlungsunfähigkeit\ngelten. Auch im Sicherungsverfahren darf ein Beschuldigter\nnicht allein wegen Verhandlungsunfähigkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Vielmehr darf das Gericht ohne ihn nur verhandeln, wenn sein Erscheinen wegen\nseines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen\nSicherheit oder Ordnung unangebracht ist (§§ 415 Abs.1 StPo).\n\nDie Strafkammer hätte daher jedenfalls von dem\nZeitpunkt an, zu dem der Angeklagte seine erneute Vorführung wünschte, in seiner Abwesenheit nur verhandeln\ndürfen, wenn ein anderer Grund seine Ausschließung rechtfertigte. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Es ist\nvor allem nicht erkennbar, daß die Anwesenheit des im\nRollstuhl sitzenden oder auf einer Trage liegenden Angeklagten seine Gesundheit ernstlich gefährdet oder den\nAblauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hätte. Die Strafkammer hat in ihren Beschlüssen, mit denen sie die Vorführung des Angeklagten\nablehnte, in dieser Hinsicht nichts angeführt.\n\nDemnach ist § 230 StPO verletzt worden. Es liegt\nder unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vor.\n\nnr J/\n\nSoweit das Urteil den Angeklagten beschwert, ist\nes schon aus diesem Grunde aufzuheben. Der Senat kann\nnach dem Akteninhalt nicht abschließend beurteilen, ob\ndie Strafverfolgung im Falle des Betruges zum Nachteil\ndes Zeugen zZ bereits verjährt ist. Er verweist\ndeshalb die Sache in dem bezeichneten Umfang an den\nTatrichter zurück und überläßt es diesem, in weiteren\nErhebungen zu klären, ob die Verjährung auch in dem genannten Falle wirksam unterbrochen worden ist.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-49-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-49-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.497536+00:00"}}