{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-11_5_StR_113_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"5 StR 113/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_113/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Kurt J EB aus DEE.\ndort geboren am EB 1377,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\no°6§ 2- 10\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 11.März 1980\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision wieder in den vorigen Stand\neinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n4.Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nausgeführt:\n\n\"1. Die Eingabe des Verurteilten vom 31.Dezember 1979\nerweist sich als Wiedereinsetzungsgesuch. Es ist jedoch\nnicht begründet. In ihm ist weder dargetan noch glaubhaft\ngemacht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden i,S. des § 44 StPO gehindert war. Daß er geglaubt\nhabe, sein Verteidiger habe fristgerecht das Rechtsmittel\neingelegt, und vom Gegenteil überrascht gewesen sei, behauptet er selbst nicht. Aus seinem Vortrag folgt vielmehr,\ndaß die 'Diskrepanzen' zwischen ihm und dem Verteidiger\nersichtlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels be-\n\n- 3 -\n\n3 Za\n\ntrafen, dem Verurteilten daher bewußt war, daß sein\nVerteidiger ein Rechtsmittel nicht einlegen werde.\n\nDer Verurteilte war aber nicht gehindert, das Rechtsmittel selbst einzulegen. Daß es dazu keines Rechtsanwalts\nbedurfte, kann ihm nicht unbekannt gewesen sein. Zum einen\nist ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden; zum anderen verfügt er ohnedies - wie seine früheren Bestrafungen\nzeigen - über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Strafgerichten. Daß er nicht in der Lage war, das Rechtsmittel\nselbst einzulegen, ist nicht glaubhaft. Er hätte sich des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle bedienen können; selbst\nwenn seine mangelhafte Schulbildung, die er \"ohne richtig\nschreiben ... gelernt zu haben' abschloß (B1.66 d.A.), ihn\nnicht in die Lage versetzt hätte, ein so einfaches Schreiben\nwie eine Rechtsmitteleinlegung anzufertigen, hätte er sich\ndazu in gleicher Weise der Hilfe eines Dritten bedienen\nkönnen, wie er das bei seiner Eingabe vom 31.Dezember 1979\ngetan hat. Daß das, wenn der Verurteilte es nur gewollt\nhätte, nicht eher und rechtzeitig möglich gewesen wäre,\nist schlechterdings ausgeschlossen. Ebenso ist mit Rücksicht auf seine Erfahrungen im Umgang mit Strafgerichten\nausgeschlossen, daß ihm solche Versäumnisse wegen seiner\n- allerdings nicht den Bereich des Schwachsinns erreichenden -\nMinderbegabung etwa nicht angelastet werden könnte.\n\nVielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Verurteilte sich zunächst damit abgefunden hat, sein Verteidiger werde ein Rechtsmittel nicht einlegen, alsdann\naber, und zwar nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist,\nanderen Sinnes geworden ist. Das aber rechtfertigt eine\nWiedereinsetzung nicht.\n\n* 70\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist damit unzu-\n\nlässig, weil sie nicht fristgerecht angebracht\nist.\"\n\nDer Senat tritt dem bei,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-113-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/5-str-113-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.478214+00:00"}}