{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-04_5_StR_776_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"5 StR 776/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 $tR 776/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maler Alfred G iiB aus KA,\ngeboren am EEE 1943 in DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Franz Z (ED aus Kb,\ngeboren am EP 1952 in ru.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Rößp u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\n38\n\n029\n\n567\n\nper 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nzu 2) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n\n4.März 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten GW wird\ndas Urteil des Landgerichts Kiel vom\n17.Juli 1979, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch der Gesamtstrafe aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision des Ängeklagten\nGanter und die Revision des Angeklagten\nZU werden verworfen; der Angeklagte\nZCHEEEEEEED trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten Ganter zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Schuldsprüche gegen die beiden Angeklagten, der\nStrafausspruch gegen den Angeklagten ZUM und die\ngegen den Angeklagten CB verhnängten Einzelstrafen\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen mußte die\ngegen den Angeklagten GER verhängte Gesamtstrafe aufgehoben werden, weil der Tatrichter hinsichtlich der vom\nAmtsgericht Kiel am 22.Dezember 1978 verhängten Freiheitsstrafe nicht die Vorschrift des § 55 StGB beachtet hat.\nVon den jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten Ga\nsind die in den Urteilsgründen zu II 2 bis 6 aufgeführten\nDiebstähle vor dem Urteil vom 22.Dezember 1978 begangen worden,\n\nB4/\n\nDer Tatrichter hätte demnach nachträglich eine Gesamtstrafe aus der vom Amtsgericht Kiel verhängten Strafe\n\nund den Einzelstrafen für die im September und Oktober 1978\nbegangenen Taten zu II 2 bis 6 der Urteilsgründe bilden\nmüssen; eine weitere Gesamtstrafe war aus den Einzelstrafen\nfür die im Februar 1979 begangenen Taten (II 8 bis 17\n\nder Urteilsgründe) zu bilden.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-776-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-776-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.363761+00:00"}}