{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-04_5_StR_70_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"5 StR 70/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 70/80 03]\n\n543\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Sieg/ried B lB\naus HER.\ngeboren am EEE 1941 in Ku,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\n510\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 4.März 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dogs\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 17.Oktober 1979, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsgründen hatte der Beschwerdeführer\nbis Mai 1977 dem früheren Mitangeklagten TB zahlreiche\ngestohlene Elektroartikel verkauft. Konkret festgestellt\nwurden folgende Geräte; ein Kassettenrecorder Grundig\n(Sicherstellungsprotokoll 1fd.Nr.19, Einkaufswert 290 DM)\nund zwei Steuergeräte Grundig (l1fd.Nr. 42 und 60, Einkaufswert 1.115 DM und 620,40 DM), die am 17.Dezember 1976 gestohlen worden waren; ein Elac-Plattenspieler (1fd.Nr.56),\nder am 7.Juni 1976 gestohlen worden war; eine Philips-Kompaktanlage (1fd.Nr.12); eine Saba Hifi-Kombination\n(1fd.Nr.13) und eine Grundig Stereo-Kompaktanlage (l1fd.Nr.41),\nvon denen nicht bekannt ist, wann und wo sie gestohlen wurden.\nIm Jahre 1977, nach dem letzten Verkauf von Elektrogeräten\nim Mai, hatte der Beschwerdeführer außerdem 176 Feuerzeuge\nfür 650 DM verkauft, die ebenfalls gestohlen worden waren.\n\n- 3 -\n\n-3- 35\n\nNach Überzeugung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer\ndarüber hinaus seit 1975 aufgrund einheitlichen Vorsatzes\nweitere gestohlene Elektroartikel an TER verkauft.\n\nDie Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, ob\n\nder Beschwerdeführer die veräußerten Geräte selbst ge-\n\nstohlen oder von dem Dieb oder den Dieben hehlerisch erworben hat. Sie hat den Beschwerdeführer wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei oder wegen (fortgesetzten)\nDiebstahls verurteilt.\n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben.\n\nDaß die Feststellungen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht rechtfertigen (vgl. BGH bei Dallinger\nMDR 1966,24 am Ende; BGH 5 StR 4/76 vom 24.2.1976), beschwert den Angeklagten nicht. Ein Mangel zu seinem Nachteil\nliegt jedoch darin, daß der Schuldumfang nicht ausreichend\nfestgestellt worden ist. Bei einer fortgesetzten Handlung,\ndie aus einer größeren Zahl aus Einzelakten besteht, kann\nzwar nicht die genaue Darlegung eines jeden von ihnen verlangt werden. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl von Einzelakten er ausgegangen ist (BGH GA 1959,371). Das ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Zahlenangabe zu entnehmen ist\n(BGH 5 StR 15/62 vom 13.2.1962) oder wenn bei feststehender\nTatzeit ausgeschlossen werden kann, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt hätte (BGH GA 1965,182). Dem entsprechen\ndie Urteilsgründe nicht. Die Zahl der Einzelakte bleibt\nvöllig offen, darüber hinaus auch Zahl und Art der über die\nkonkret bezeiahneten Gegenstände hinaus an TB veräuserten\nGeräte. Die sich aus der wiedergegebenen Einlassung des\nfrüheren Mitangeklagten Tg (UA S.10: alle 2 bis 3 Monate\neinen Besuch, jeweils 2-5 Geräte verkauft) und der Einlassung\n\n-L-\n\n4 77\ndes Beschwerdeführers (UA S.12: in 2 Jahren 15-20 Geräte\nverkauft) ergebenden Hinweise können zur Ergänzung nicht\nherangezogen werden weil nicht erkennbar ist, daß die\nStrafkammer von diesen - in etwa miteinander zu vereinbarenden - Angaben als festgestellt ausgegangen ist.\n\nDie festgesetzte Strafe ist nicht so bemessen, daß sicher\nausgeschlossen werden kann, daß eine genauere Darlegung\nder Einzelakte zu einer milderen Strafe geführt hätte.\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch E\nnicht abschließend beurteilt werden, ob sämtliche Einzelakte des gesamten Tatzeitraums gewerbsmäßig begangen\nworden sind. Bei wenigen auf 2 Jahre verteilten Handlungen,\ndie möglicherweise - von den konkret festgestellten Geräten abgesehen, nur wenige und vielleicht auch nicht besonders hochwertige Geräte betrafen, würde es sich nicht\nvon selbst verstehen, daß sich der Angeklagte von Anfang\nan eine fortdauernde Einnahmequelle mit nicht nur geringfügigen Erträgen (BGH bei Dallinger MDR 1975,724) verschaffen wollte. Dieser Mangel betrifft den Schuldumfang\nund damit ebenfalls den Schuldspruch. \"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-70-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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