{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-04_5_StR_688_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"5 StR 688/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"026\n5 StR 688/79 BT;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter E iD zus SÜREEEER\n\ngeboren am HE 1937 in Bo,\n- Sachbezeichnung: MEI u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.März 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor uf\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten EM gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n21.November 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdefihrer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n0\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die auf Verstoß gegen § 275 Abs.1 Satz 2 StPO\ngestützte Verfahrensbeanstandung greift nicht durch. Das\nam 21.November 1978 verkündete Urteil ist am 19.Januar 1979\nschriftlich zu den Akten gebracht worden. Das war vor Abauf der für dieses Urteil geltenden Absetzungsfrist.\n\nDie gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Angeklagte gemeinsam durchgeführte Hauptverhandlung fand an\ninsgesamt elf Tagen statt. An zwei Tagen davon wurde gegen\nden Beschwerdeführer nicht verhandelt, weil die Sache gegen\nihn zeitweilig abgetrennt war. Das hat entgegen der Ansicht\nder Revision auf die Fristberechnung keinen Einfluß. Entscheidend ist, daß gegen die Angeklagten ein Urteil ergangen\nist. Für ein Urteil kann nur eine Frist im Sinne des § 275\nAbs.1l StPO gelten. Ihre Bemessung trägt dem Gesichtspunkt\nRechnung, daß der notwendige Zeitaufwand für die Absetzung\ndes Urteils - regelmäßig auch - von der Dauer der Hauptverhandlung abhängt. Insoweit macht es keinen Unterschied,\nob in einer gegen mehrere Angeklagte einheitlich durchgeführten Hauptverhandlung durchweg oder nur zeitweilig gegen\nalle Angeklagten verhandelt worden ist. Daher bestimmt sich\ndie Urteilsabsetzungsfrist nach der Gesamtdauer der Hauptverhandlung.\n\nDa vorliegend an insgesamt elf Tagen verhandelt worden\nist, betrug die Frist neun Wochen. Sie lief am 24.Januar 1979\nab, also erst nach Eingang der Urteilsurkunde.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet.\n\n4 BZ\n\nDer Angriff der Revision auf die Beweiswürdigung\ngeht fehl. Die von der Strafkammer aus einer Reihe von\nBeweisanzeichen gezogene Schlußfolgerung auf die Schuld\ndes Beschwerdeführers war möglich; zwingend braucht sie\nnicht zu sein (vgl. BGHSt 10,208,210; 25,365,367;\n\nBGH GA 1974,61). Auch im übrigen deckt die Nachprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-688-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-688-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.311117+00:00"}}