{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-04_5_StR_52_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"5 StR 52/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5StR_52/80\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeidrun Sch EB aus Su,\ndort geboren am 1955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nBZ,\n\nO3D\n\nI4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4.März 1980\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n10.0ktober 1979 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend der Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,\nweil seine Begründung widersprüchlich ist. Der Tatrichter berücksichtigt strafschärfend, \"daß die Angeklagte\nnoch nie ernsthafte und anhaltende Anstrengungen gemacht\nhat, gegen ihre Drogenabhängigkeit anzukämpfen\". Nach\nden Feststellungen hat die Angeklagte jedoch - wenn auch\nvergeblich - versucht, \"aus eigener Kraft\" von ihrer Sucht\nloszukommen (UA S.3). Der Tatrichter wertet ferner strafmildernd, \"daß die Angeklagte, die seit ihrem 15.Lebens-Jahr drogenabhängig ist und deshalb ihre Berufsausbildung\nnicht beenden konnte, aus eigener Kraft keine Möglichkeit\ngehabt hat, einem geordneten persönlichen und beruflichen\nLebensweg nachzugehen\" (UA S.11). Der jahrelange Drogenkonsum hat bei der Angeklagten \"zu einem erheblichen\nPersönlichkeitsabbau, einer Einschränkung ihrer Willensfreiheit und einer Verminderung ihrer Hemmungsfähigkeit\n\n37 34\n\ngeführt\" (UA S.11). Daß die Angeklagte eine für sie bestehende\nMöglichkeit der Therapie ausgeschlagen hat, ergeben die\nFeststellungen nicht. Unter diesen Umständen durfte der\nTatrichter die Unfähigkeit der angeklagten, mit ihrer\nDrogenabhängigkeit fertig zu werden, nicht strafschärfend\nberücksichtigen.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-52-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-52-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.298879+00:00"}}