{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-03-04_5_StR_14_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"5 StR 14/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 14/80 B/A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Schlosser Rudolf K aus N\ngeboren am u 1948 in a —\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Hermann K e\n\naus N »\ngeboren am GEREEEEED 1949 in HH Fre —\nzur Zeit in Untersuchungshaft, '\n\nwegen Diebstahls\n\nort\n\nBer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (BEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nEA\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten Ki,\n\nRechtsanwalt ii\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Kegi#,\n\nJustizamtsinspektor END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten KM\n\nund Ke@ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14.September 1979,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft,\n\nin sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrn H\n\nGründe\n\nWährend die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung\nstandhalten, haben die Strafen keinen Bestand. Die\nStrafzumessungsgründe des angefochtenen Urteilsgehen\nnicht darauf ein, daß zwischen den Taten und ihrer\nAburteilung mehr als vier Jahre verstrichen sind. Es\nist nicht ersichtlich, daß es die Angeklagten waren, die\ndas Verfahren verzögert haben. Während der langen\nVerfahrensdauer waren die Angeklagten überwiegend in\nFreiheit. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen,\ndaß die Angeklagten während dieser Zeit Straftaten begangen\nhaben. Unter diesen ‚Umständen durften die Urteilsgründe\nüber den Zeitablauf zwischen den Taten und ihrer Aburteilung\nbei der Strafzumessung nicht hinweggehen.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-14-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/5-str-14-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.283690+00:00"}}