{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-19_5_StR_787_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-19","aktenzeichen":"5 StR 787/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 787/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Straßenbauwart Heinz Sc h ee\n\nsus Stei>\ngeboren am m. ae Va,\n\nwegen Meineides\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19.Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Emm\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom\n41.Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nin zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Die Vollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeanstandungen greifen allerdings nicht\ndurch. Den Antrag auf Durchführung eines Trinkversuchs\nmit dem Zeugen Hr sen. hat die Strafkammer in erster\nLinie damit abgelehnt, daß es nach Darlegung des Sachverständigen Prof.Dr.N@ medizinisch nicht zu verantworten\nsei, eine Versuchsperson Alkohol in der großen Menge und\ninnerhalb der kurzen Zeitspanne, wie jeweils im Antrag\nangegeben, trinken zu lassen, Dieser Ablehnungsgrund hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die Rüge rechtsfehlerhafter\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrags scheitert schon daran,\ndaß sie jedenfalls nicht in zulässiger Weise erhoben worden\nist (§ 344 Abs.2 StPO), weil sie die Art der beantragten\nBeweiserhebung nicht mitteilt und darüber auch in den\nUrteilsgründen nichts zu finden ist.\n\nDie Sachbeschwerde hingegen ist begründet. Die tatrichterliche Annahme zweier selbständiger Fälle des Meineides\nwird durch die Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite schließen nicht hinreichend klar aus, daß der Angeklagte mit Gesamtvorsatz\ngehandelt hat. Der Wendung in den Urteilsgründen, es lasse\nsich nicht feststellen, daß der Angeklagte \"etwa von vornherein vorgehabt hätte, seine falschen Aussagen auch in\nmehreren Instanzen aufrechtzuerhalten\" (UA S.11), ist nicht\nsicher zu entnehmen, auf welchen Abschnitt innerhalb des\nGesamtgeschehens die Strafkammer hier abhebt. Es bleibt daher\noffen, ob der Angeklagte bei Leistung des Eides vor dem\nRichter erster Instanz bereits entschlossen war, seine bisherige Aussage inhaltlich zu wiederholen und erforderlichenfalls auch weiter zu beeiden, wenn er erneut richterlich\nvernommen werden sollte. Das Urteil enthält keine Feststellung dazu, ob der Angeklagte schon bei Leistung des\n\n„u-\n\nu -\n\nersten Eides die Vorstellung gehabt hat, möglicherweise ein\nzweites Mal richterlich vernommen zu werden. Hätte der\nAngeklagte sich bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen, sein\nVerhalten als Zeuge erforderlichenfalls zu wiederholen, 50\nhätte er mit Gesamtvorsatz gehandelt (vgl. BGHSt 19,323,324).\n\nDer Mangel des Urteils nötigt zu dessen Aufhebung.\n\nDie zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene\nStrafkammer erhält Gelegenheit zu einer Prüfung, ob sich der\nAngeklagte durch seine polizeiliche Aussage einer versuchten\nStrafvereitelung verdächtig gemacht hat und deshalb gemäß\n§ 60 Nr.2 StPO schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung nicht hätte vereidigt werden dürfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-19/5-str-787-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-19/5-str-787-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.817991+00:00"}}