{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-12_5_StR_813_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"5 StR 813/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 5 StR 813/79\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Einzelhandelskaufmann Alfred M us\n\naus IGER,\ngeboren am MEEEB 1951 in Damp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nALT\n\n-2- AH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12.Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte SEEN\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem\nAmtsgericht Bremerhaven vom 19.September 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Bremen zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu\n\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_3_ ri\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit und\ndie daran anknüpfende Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer\nkommt auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu\ndem Ergebnis, daß bei dem Angeklagten weder eine krankhafte\nseelische Störung noch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung\nvorgelegen habe. Sie hält jedoch die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB für gegeben, weil der von dem Angeklagten genossene Alkohol (1,29 o/oo zur Tatzeit) das \"destruktive\nElement\" seines Aggressionstriebs so gesteigert habe, daß er\nihn nicht habe beherrschen können. Dadurch sei seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt worden (UA S.10).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer\nbei ihrer Entscheidung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Anordnung einer Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur\nbei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder\ndie Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger\nandauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt\nhervorgerufen wird. § 63 StGB dient ausschließlich dazu,\nerkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem\ndauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu\npflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975,724). Der besondere\ngeistige oder seelische Zustand darf kein Charaktermangel sein,\nsondern muß Krankheitswert haben (BGH GA 1976,221; BGH bei\nHoltz MDR 1976,633; MDR 1978,803). Die Strafkammer stellt\nausdrücklich fest, der Angeklagte leide nicht an Alkoholsucht (UA S.11). Daß der \"Aggressionstrieb\" auf einer der\n\n-Lh-\n\n-u- IC\n\nin § 20 StGB genannten biologischen Voraussetzungen beruht\nund daß er etwa schon durch ganz geringe Mengen Alkohol\nausgelöst wird, läßt sich den Feststellungen nicht ent-\n\nnehmen,\n\nDieser Rechtsfehler ergreift das angefochtene Urteil in\nvollem Umfang.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nMaßregelausspruch aufzuheben.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-813-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-813-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.751019+00:00"}}