{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-12_5_StR_810_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"5 StR 810/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_810/79 PI4 on\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Dieter H sun\naus SEM,\ngeboren am EEE 19.3 ir WE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2- FF\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n12.Februar 1980 - zu 2 einstimmig - beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine\nweitere Revisionsbegründung wieder in den\nvorigen Stand einzusetzen, wird als\nunzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n14.Juni 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil ist am 14.August 1979 sowohl\ndem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Lg als auch dem\ndamaligen Wahlverteidiger zugestellt worden. Damit war die\nRevisionsbegründungsfrist wirksam in Lauf gesetzt worden.\nDie Meinung des Angeklagten, die Frist könne durch eine\nweitere Zustellung an seinen jetzigen Wahlverteidiger erneut\nin Lauf gesetzt werden, trifft nicht zu (BGHSt 22,221,223).\nSein Gesuch ist deshalb als Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu behandeln.\n\nDieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er\nnicht der in § 45 Abs.2 Satz 1 StPO bestimmten Form entspricht. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß\ner ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensbeschwerde rechtzeitig in der worgeschriebenen Form anzubringen, und daß er den Antrag auf Wiedereinsetzung binnen\neiner Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.\n\n- 3 -\n\n-3- EL\n\nAußerdem hat der Pflichtverteidiger die Revision\ninnerhalb der Frist des § 345 Abs.1 StPO zulässig mit der\nSachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1,44;\n14,330,332). So ist es auch hier. Der Angeklagte hat die\nRevisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu begründen.\n\nIm übrigen hätte die Verfahrensbeschwerde auch bei\nrechtzeitiger Begründung keinen Erfolg haben können.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-810-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-810-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.733080+00:00"}}