{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-12_5_StR_725_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"5 StR 725/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZZ 3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dietrich W EEE\n\neus SGB,\ngeboren am EEE 1932 in Hm,\n\nwegen Betruges\n\no1Y\n\n-2- 923\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12.Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten Wim\ngegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg\n\nvom 13.Juli 1979 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Geldstrafe von einhundert Tagessätzen § 100,-- DM\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nDie erhobenen Aufklärungsrügen sind offensichtlich\nunbegründet. Auch materiellrechtlich hält das angefochtene\nUrteil der Nachprüfung stand.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nist die Zeugin CE vom Angeklagten getäuscht worden.\nDem Angeklagten war danach bewußt, daß die Zeugin ihren\nGrundstücksamteil nicht ohne Gegenleistung übertragen wollte.\nDadurch, daß der Angeklagte der Zeugin erklärte, daß aus\nKostengründen zwei Verträge zu schließen seien, der erste\nzwischen ihr und Wo und der zweite zwischen dem\nletzteren und ihrem Vater, versetzte er sie in den Glauben,\ndaß mit beiden Verträgen ihren Interessen entsprochen sei.\nDarin liegt eine Täuschung durch positives Tun, nicht nur\ndurch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung. Das hat der\nTatrichter zutreffend erkannt. Nur zusätzlich stützt er die\nVerurteilung - auch insoweit zutreffend - auf die Unterlassung der Aufklärung darüber, daß der Vertrag zwischen\nihrem Vater und WOW sogleich wieder in ihrer Abwesenheit aufgehoben werden könne. Das ist mit dem von der\n\nRevision auf S.10 UA beanstandeten Satz offensichtlich gemeint.\n\nWie jedenfalls der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich\nmacht, ging die Zeugin entgegen dem von dem Angeklagten erstrebten Ziel des Vertragswerkes davon aus, daß Wo\nfür den Erwerb ihrer ideellen Hälfte in jedem Falle zu einer\nGegenleistung - falls nicht an den Vater, dann in anderer,\nnoch zu bestimmender Weise - verpflichtet sei, nicht aber,\ndaß er ohne ihr Zutun den Anteil doch unentgeltlich erwerben\nkönne. Diesen Irrtum hat der Angeklagte bewußt herbeigeführt.\nEr war auch ursächlich für die Vermögensverfügung; insoweit\n\n-u-\n\n-L- AD\n\ngreift die Revision in unzulässiger Weise die Feststellungen\nan. Zutreffend hat die Strafkammer des weiteren angenommen,\ndaß die Zeugin CE durch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung ihres Miteigentumsamteils und\n\ndie Auflassung ohne volle Gegenleistung geschädigt worden\nist und daß der Angeklagte dem ehemaligen Verlobten der\nZeugin einen entsprechenden, rechtlich jenem nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen wollte. Dem ist nichts\nhinzuzufügen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-725-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-725-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.719088+00:00"}}