{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-12_5_StR_47_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"5 StR 47/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"o2[\n5_ StR 47/80\n\nfs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nBegen\n\nden Tischler Basri S 5 aus DEE,\ngeboren am EP 1951 in CE (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 -\nx\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 12.Februar 1980 gemäß\n\n§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n30.Mai 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das Urteil\ngemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat festgestellt: Am 23.12.1978 wurde\nin der Wohnung des Angeklagten von dem Mitbeschuldigten OR\nein Koffer abgestellt. Dieser enthielt, ohne daß der Angeklagte das wußte, Heroin in erheblicher Menge. Am 26.12.1978\nerfuhr er, daß OWWEB una der weitere Mitbeschuldigte Ab\nrund 1 kg Heroin umsetzen wollten, wenig später, während er\nOMEEB im wagen des AG auf dessen Bitte zu verschiedenen\nLokalen fuhr, daß sich jedenfalls der wesentliche Teil des\nHeroins in seiner Wohnung befand und zur Durchführung des\nUmsatzes noch in derselben Nacht abgeholt werden sollte.\nCORE machte ihm dabei unter Drohungen deutlich, daß er bis\nzur Abholung des Heroins bei dem Mitbeschuldigten zu bleiben\nhabe. Der Beschwerdeführer fuhr danach mit OMU zu einen\nLokal, wo sie AM trafen. Er hatte inzwischen wahrgenommen,\ndaß in dem PKW Heroin befördert wurde. In dem Lokal bemerkte\ner, daß ME und A Heroin umsetzten. Danach fuhr er mit\n| und AGB zu einer Pension, nach deren Verlassen sie\nfestgenommen wurden. In PKW wurden rund 110 Gramm Heroin\n\n-3-\n\n3_ 3\n\ngefunden, bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden 7 Plastikbeutel mit insgesamt 627 ‚29 Gramm\nHeroin sichergestellt, die unter dem Ofen versteckt worden\nwaren.\n\nDie Annahme, der Beschwerdeführer habe das Heroin in\ndem PKW und das Heroin in der Wohnung besessen, wird von\ndiesen Feststellungen nicht getragen. Sie ergeben nicht,\ndaß der Beschwerdeführer bewußt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (BGHSt 26,117 £f) gehabt hatte. Da er den\nihm nicht gehörenden PKW in der maßgeblichen Zeit lediglich\nin Beisein und auf Weisung der Mitbeschuldigten zu lenken\nhatte, ist nicht ersichtlich, daß er auf das, was mit dem\nin dem Wagen verborgenen Heroin geschehen sollte, Einfluß\nnehmen konnte und wollte. Einer Sachherrschaft über das\nHeroin in seiner Wohnung stand entgegen, daß der Beschwerdeführer seit der allgemeinen Unterrichtung über den Aufbewahrungsort sich in Gegenwart der Mitbeschuldigten fern\nvon seiner Wohnung aufgehalten hatte und erst zum Abtransport des Heroins mit diesem die Wohnung wieder aufsuchen sollte und - unwiderlegt - unter dem Eindruck von\nDrohungen stand. Bei dieser Sachlage war jedenfalls sein\n\n-L- Ls\n\nHerrschaftswille fraglich. Nach den bisherigen Feststellungen\nkam deshalb lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht. Die Voraussetzungen des § 35 StGB\nwaren nicht gegeben, weil die sich aus den behaupteten\nDrohungen ergebende Gefahr auch für den Angeklagten erkennbar\nanders abwendbar war\".\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-47-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-47-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.702535+00:00"}}