{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-12_5_StR_17_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"5 StR 17/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"olF\ntR_17/80 v\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgang Hi\n\naus BEE,\ndort geboren am EEE 1940,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- 2 - II\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 12.Februar 1980 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 23.0ktober 1979 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.,.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers,\nein Gutachten über die Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit\ndes 15jährigen Danıe! TB einzuholen, mit der Begründung\nabgelehnt, ein solches G,tachten sei für die Entscheidung\nohne Bedeutung. \"Selbst wenn der Sachverständige gegen die\nallgemeine Glaubwürdigkeit DMnıel 'S, keine Bedenken erheben\nsollte, so ist es ihm doch versagt, darüber zu entscheiden,\nwelcher der beiden Zeugen,nämlich Mare! oder Dän:el, im\nfraglichen Fall die Wahrheit gesagt hat. Dies zu entscheiden\nist ausschließlich Sache des Gerichts. Insoweit wäre dieses\nBeweismittel sogar völlig ungeeignet, weil es der Sachaufklärung nicht dienen kann (vgl. Kleinknecht Annm.56 zu\n§ 244 StPO), und der Antrag wäre auch deswegen abzulehnen\".\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Freilich hat der Sachverständige nicht zu entscheiden,\nwelcher Zeuge die Wahrheit gesagt hat und welcher nicht. Er\nkann aber seine Beobachtungen und sein Erfahrungswissen auch\nzu dieser Frage aufzeigen und damit dem Gericht Hinweise\ngeben, die es bei seiner Entscheidung verwerten kann. Sein\nGutachten kann daher sehr wohl zur Sachaufklärung beitragen.\nDas Landgericht hat dieses ersichtlich verkannt. Unter diesen\nUmständen kann auch der anschließende Hinweis auf die eigene\nSachkunde der Strafkammer die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\n\n- 3 -\n\n- 3 - FT\n\nnicht rechtfertigen, nachdem das Landgericht zur Glaubwürdigkeit des etwa gleichaltrigen Belastungszeugen\nMariO einen Sachverständigen gehört und die Entscheidung\nauch auf dessen Gutachten gestützt hat.\n\nDa das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler\nberuhen kann, war es aufzuheben und die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-17-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/5-str-17-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.664177+00:00"}}