{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-02-05_5_StR_21_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-02-05","aktenzeichen":"5 StR 21/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_21/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Otto D EEE aus HE,\ngeboren am EEE 1931 in LEW,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- +\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5.Februar 1980 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n10.Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der Tür\nseines Hauses einen in der rechten Hand geführten, mit sechs\nscharfen Patronen geladenen und nach seiner Vorstellung\nschußbereiten Revolver des Kalibers .22 mit bedingtem\nTötungsvorsatz auf den Zeugen Zu apgedrückt; gleichzeitig hatte er mit der linken Hand einen ebenso geladenen,\nschußbereiten Revolver des Kalibers .38 auf den schräg\nhinter ZGEEM stehenden Zeugen FW gerichtet. Der auf\nZU gerichtete Schuß ging nicht los. Darauf zog sich\nder Angeklagte in sein Haus zurück.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlages kann schon\naus folgendem Grund nicht bestehenbleiben; Die Urteilsgründe\nlassen nicht erkennen, daß sich der Tatrichter mit der Frage\nauseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat (§ 24 Abs.1\nSatz 1 StGB). Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten\nVersuch würde allerdings ausscheiden, wenn der Versuch des\nAngeklagten, einen lebensgefährlichen Schuß auf a]\nabzugeben, nach seiner Vorstellung (BGHSt 22,176,177) mit\ndem Versagen der Waffe des Kalibers .22 endgültig fehlgeschlagen wäre. So würde es sich verhalten, wenn sich das\nVorhaben des Angeklagten auf das einmalige Abdrücken dieser\n\n- 3.\n\n- 3 - _rG\n\nWaffe beschränkt hätte oder wenn der Angeklagte zu mehreren\nSchüssen aus dem Revolver des Kalibers .22 bereit gewesen\nwäre, die eingetretene Störung der Waffe jedoch nicht für\nbehebbar gehalten hätte. Für solche Fallgestaltungen ergeben\ndie Feststellungen indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr\nist es gleichermaßen möglich, daß der Angeklagte, der sich vor\ndem Öffnen der Haustür mit zwei Revolvern bewaffnet hatte,\nin seiner Empörung über das Verhalten der Zeugen (UA S.15)\nohne Beschränkung auf eine bestimmte Waffe mindestens einen\nSchuß auslösen wollte. Dann wäre der Versuch nicht beendet\ngewesen, wenn sich der Angeklagte unter den gegebenen\nUmständen, auch mit Rücksicht auf das von ihm erwartete Ver-\n\nhalten der Anwesenden, in der Lage gesehen hätte, den Revolver\ndes Kalibers .38 gegen den Zeugen ZB einzusetzen oder\ndie defekte Waffe des Kalibers .22 rechtzeitig schußbereit\n\nzu machen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Angeklagte\n\nbei Tatbeginn noch keinen fest umrissenen Plan hatte. Hier\nwürde es auf seine Überlegungen im Zeitpunkt nach der letzten\nAusführungshandlung, also nach dem Versagen des abgedrückten\nRevolvers, ankommen (vgl. BGHSt 22,330,332). Die bisherigen\nFeststellungen erlauben dem Senat keine abschließende\nBeurteilung dieser Fragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/5-str-21-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/5-str-21-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.254892+00:00"}}