{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-31_5_StR_823_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-31","aktenzeichen":"5 StR 823/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6)\n5 StR 823/79 „eS3 '<\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Klaus Erich Fo aus LU,\ngeboren am EH 1955 in Saum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Li u.a. -\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\n-2- IF\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n31.Januar 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten FW wird\ndas Urteil des Landgerichts Lineburg vom\n1.Oktober 1979 in allen Strafaussprüchen gegen\nihn mit den betreffenden Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"71. Die Schuldsprüche - insbesondere die Annahme\nrechtlich selbständiger Handlungen (UA S.12) - begegnen\nkeinen rechtlichen Bedenken, Daß die spätere, als solche nur\nnicht gesondert zu bestrafende (einheitliche) Beihilfe anäßlich des gemeinsamen Gesprächs im 'Bistro' (UA S.8) die\njeweils rechtlich selbständigen Anstiftungshandlungen nicht\nzu einer Einheit verbindet, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RGSt 62,74).\n\n2. Indessen führt die Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nSie begegnen schon deshalb Bedenken, weil das Landgericht geglaubt hat, mildernd \"lediglich! berücksichtigen\nzu können, daß die Dritten zur Falschaussage 'relativ leicht\nzu überreden waren! (UA S.17). Diese Beschränkung auf einen\n\n- 3 -\n\n- 5 - 5\n\neinzigen Milderungsgrund trifft nach den Feststellungen\nnicht zu. Gerade vom Zeugen U p der den Meineid geleistet\nhat, stammt die Idee vom falschen Alibi (UA S.8); insoweit\nkonnte der Angeklagte - jedenfalls aus seiner Sicht - davon\nausgehen, daß HM allgemein zur Tat bereit war. Hinzu\nkommt ferner, daß der Angeklagte im wesentlichen geständig\nwar, nur den Umfang seines Tatbeitrags anfänglich zu verringern gesucht hat.\n\nDieses Prozeßverhalten rechtfertigt auch nicht eine\nstrafschärfende Berücksichtigung, weil der Angeklagte 'keine\nechte Reue! gezeigt habe (UA 5.17). Er hat schließlich auah\nden Umfang seiner Schuld eingeräumt; seine ursprünglichen\nZinschränkungen beruhten auf Furcht vor Strafe. Hiernach\nversteht sich nicht von selbst, daß der Angeklagte sich so\nuneinsichtig gezeigt habe, daß der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon erfüllt sei\n(BGHSt 1,103,105). Was das Landgericht dazu im einzelnen\nanführt, läßt vielmehr besorgen, es habe dem Angeklagten\nangelastet, nicht von vornherein vollen Umfangs geständig\ngewesen zu sein; dazu war er indessen nicht verpflichtet\n(BGH in GA 1961,171,172). Die ursprüngliche Einlassung des\nAngeklagten war zwar notwendigerweise mit einer Belastung\nder Mitangeklagten und des Zeugen HEEEB verbunden. Daß\ndaraus eine die Tat kennzeichnende verwerfliche Gesinnung\nspricht, versteht sich nach Sachlage ebenfalls nicht von\nselbst; von HMM stammte die Idee und die Grenze zum\nBestimmen der Zeugen zur Falschaussage von bloßer Annahme\n\nsolchen Anerbietens war nur gerade so überschritten.\n\n-u- 5\n\nDiese Mängel erfassen sämtliche Strafaussprüche, über\ndie der Tatrichter erneut befinden muß, der dabei auch\nGelegenheit haben wird, seine Erwägungen zu § 154 Abs.2 StGB\nnach den Maßstäben von BGHSt 26,97 in den Urteilsgründen\nausdrücklich wiederzugeben\",\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/5-str-823-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/5-str-823-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.128754+00:00"}}