{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-31_5_StR_817_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-31","aktenzeichen":"5 StR 817/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR_81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brennergehilfen Ernst S c h ÜuimmiiiEN\n\naus ME,\ngeboren am EB 1947 in SCENE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n9 14\n\nol\n\n-2- 7?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n31.Januar 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom\n22.August 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen\ngemeinschaftlicher Freiheitsberaubung\nentfällt,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine Jugendkammer des Landgerichts Hannover\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher\n\nFreiheitsberaubung hat keinen Bestand. Der Angeklagte war\nmöglicherweise von vornherein entschlossen, Marita We\nwider ihren Willen durch Gewalt an einen anderen Ort zu\nbringen und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage\nzu außerehelichen sexuellen Handlungen mit ihr auszunutzen\n(UA S.5). Dann lag statt der Freiheitsberaubung der engere\nTatbestand einer Entführung gegen den Willen der Entführten\nnach § 237 StGB vor. Es ist aber anerkannt, daß ein Täter\nnicht wegen Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn\ndiese lediglich der Entführung diente und insoweit ein\nStrafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19,320; BGH Beschluß\nvom 4.April 1978 - 5 StR 127/78 -). Hier liegt ein wirksamer\n\n- 3 -\n\nar rd\n\nStrafantrag nicht vor. Marita vo war zur Zeit der Anzeigeerstattung erst 17 Jahre alt, mithin beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und daher nicht antragsmündig (§ 77 Abs.3\nStGB). Ihre Eltern haben keinen Strafantrag gestellt.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.\nDer Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat kann nicht\nbestehenbleiben, weil die Jugendkammer strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte \"zugleich den Tatbestand\nder gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung verwirklichte\"\n(UA S.20).\n\nDer Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr.Wwei vom 14. Januar\n1980 ist berücksichtigt worden.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/5-str-817-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-31/5-str-817-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.110627+00:00"}}