{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-29_5_StR_621_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-29","aktenzeichen":"5 StR 621/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_\n\nSta 021/79\n\nBÜNDESGERICHTSHOF\nM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Professor Dr. Karl H mmE aus OMMiikkmmng,\ngeboren au EEEENP ir Dem,\n\nden Proressor Dr. Gert J EEEEEE> aus OU\ngeboren am EEE ir NEE,\n\n. die Professorin Dr. Sigrid J mm aus Oi\n\ngeboren an EREEEEEENFEENEED ir BEE,\n\nden Professor Dr. Erhard L me aus Oi.\ngeboren am ui” ir. A miiiiiummp,\n\nden Professor Dr. Joachiun Lu uw aus OHREN,\n\ngeboren am EEE ir am,\n\nden Professor Dr. Wolfgang N EEE zus OEM\ngeboren am GENE. in Drei,\n\nden Akademischen Oberrat Ingo Sch km\naus RB,\ngeboren am ENEEEEEEEEN ir. Dei\n\n10.\n\n11.\n\n12.\n\nden Professor Dr. Eberhard Schm WEN aus OkEEEEEEEmN,\ngeboren am EEE ir em,\n\nden Profsssor Dr. Wolfgang Sch m dm\naus Bad Zune PemiHiE,\ngeboren am (HN ir. 1:5 muskmmmiumtsmmmmn ,\n\nden Professor Dr. Peter DB (dEEEEEEEEEEmEp zus Hoimumme,\ngeboren am EEE ir Dem;\n\nden Professor Dr. Utz M nm aus Osiiiummp,\ngeboren am mm ir. Bode\n\nden Professor Dr. Georg K (Emm aus Br. SHHEEEEERNNE\ngeboren an u in Semi,\n\nden Sozialwissenschaftler Dr. Rainer Ki eiuiiiiiuuur\naus WuiuEEE: ,\ngeboren am EEE” in Cem,\n\nwegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener u.a.\n\n- 3 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29.Januar 1980 in der Sitzung am\n25.Februar 1980, an der teilgenommen naben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt sum\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin mp aus EEEER am 29,.Januar 1980\nals Verteidigerin des Angeklagten Prof.Dr.Gert Jun,\n\nRechtsanwalt wP aus EEE am 29.Januar 1980 und\nAss. Prof. Dr. EEE zus EEE: am 29.Januar 1980\nals Verteidiger der Angeklagten Prof.Dr. Sigrid Jummuuues\n\nRechtsanwalt we» aus WENN an 29,.Januar 1980\nals Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. Neseiiiue,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Wemeummms am 29.Januar 1980\nals Verteidiger des Angeklagten Schi,\n\nRechtsanwältin IuuHEEENENEEEEEEg> 2: GERSEEEENNP\n\nam 29.Januar 1980 als Verteidigerin des\nAngeklagten Prof.Dr. Wolfgang Schmi,\n\n: Rechtsanwalt me aus WE» am 29.Januar 1980\n\nals Verteidiger des Angeklagten Prof.Dr. BEEEEEEp,\n\nRechtsanwalt Dr. ie aus WER am 29.Januar 1980\n\nals Verteidiger des Angeklagten Prof.Dr. Mei\n\nProf.Dr. WEM aus EEE am 29. Januar 1980\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Küsse,\n\nJustizangestellte EENn.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nSu\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n23.Februar 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision werden der Landeskasse\nauferlegt, die auch die hierdurch verursachten\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n(U\n\n-5-\n\nGründe\n\nDie Angeklagten gaben unter der Überschrift \"Buback -\nein Nachruf - Eine Dokumentation\" eine Schrift heraus, in\nder neben einer eigenen \"Erklärung\", Pressemitteilungen,\nKommentaren und sonstigen fremden Äußerungen der \"Mescalero-Artikel\" in vollem Wortlaut abgedruckt war. Das Landgericht\nhat die Angeklagten vom Vorwurf der Verunglimpfung des\nStaates (§ 90 a Abs.1 Nr.1 StGB) sowie des Andenkens Verstorbener (§ 1§ 9 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 Nr.3 StGB)\nund der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) freigesprochen. Hiergegen\nwendet sich die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft.\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt,\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die\nFrage, ob die Angeklagten durch Veröffentlichung der als\nDokumentation bezeichneten Druckschrift selbst das Andenken\ndes ermordeten Generalbundesanwalts Buback und den Staat\nverunglimpft haben, nach dem Inhalt der \"Dokumentation\"\nbeantwortet werden muß. Dabei ist zunächst vom Wortlaut\nauszugehen. Bei dessen Auslegung sind alle Umstände heranzuziehen und zu prüfen, die zur Erforschung des objektiven\nSinngehalts geeignet sind. Da der objektive Sinn entscheidend\n\n‚ist, kommt es grundsätzlich für den äußeren Tatbestand nicht\n\ndarauf an, wie der Täter die Äußerung verstanden oder was er\nmit ihr bezweckt hat.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß der Tatrichter die\nZwecke, die die Angeklagten verfolgt haben könnten, auf-\n\nfallend breit erörtert hat und daß eine Würdigung allein\n\ndes Zwecks einer Erklärung nicht deren Auslegung zu ersetzen\n\nvermag. Den Urteilsgründen läßt sich jedoch mit hinreichender\n\nSicherheit entnehmen, daß das Landgericht die Zwecke, die die\nAngeklagten mit der Herausgabe ihrer Schrift verfolgten, nicht\ngesondert, sondern im Zusammenhang mit dem Inhalt der Schrift\nund den Begleitumständen ihres Erscheinens gewürdigt hat. Das\n\n-6 -\n\n(LU\n\nwar zulässig.\n\nDiejenigen Teile der Dokumentation, die für die Auslegung maßgeblich sind, teilt das Urteil im Wortlaut mit\n(UA 5.11 bis 14). Dazu gehört der einzige von den Herausgebern verfaßte Text, die \"Erklärung\", die dem Abdruck des\n\"Mescalero-Artikels\" unmittelbar _vorangeht (UA S.12). Der\nTatrichter legt rechtsfehlerfrei da dar, daß diese \"Erklärung\"\nweder für sich gesehen noch in Verbindung mit dem übrigen\nText der \"Dokumentation\" eine Beschimpfung oder böswillige\n\nVerächtlichmachung der Bundesrepublik enthält (UA S.45/L6).\nEr hat bei der Auslegung den Maßstab eines aufmerksamen\n\n'Lesers angelegt und ihren Inhalt \"Satz für Satz\" unter\n\nBerücksichtigung des Gesamtinhalts der Dokumentation geprüft\n(va S.30/33; 37; 40/46). Daß der Text der \"Erklärung\" keine\nVerunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen enthält,\nbrauchte der Tatrichter nicht ausdrücklich hervorzuheben.\n\nZu Recht hat das Landgericht auch die Nebenumstände, die\n\nKnut m ET\n\nmit der Veröffentlichung der Schrift zusammenhängen, in\nseine Überlegungen einbezogen (BGHSt 7,110,111; RGSt 61,\n451,153/154; vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.Aufl.,\n\n§ 337 Rn.139 mit weiteren Nachweisen). Hierzu gehören\nZeitpunkt und Anlaß der Veröffentlichung und ihre erkennbare\nZielsetzung. Das Landgericht gelangt zu dem Ergebnis, daB\ndie Zweckbestimmung der Schrift, die \"Hauptintention\" für\n\n\" die Veröffentlichung \"rund zwei Monate\" nach Erscheinen\n\ndes \"Mescalero-Artikels\", in erster Linie einer bis dahin\nunzulänglichen öffentlichen Berichterstattung über den\nInhalt des \"Mescalero-Artikels\" 5\" entgegenzutreten, ferner 2\n\nals Hochschullehrer sich in der konkreten Situation schützen\n\n‘vor die Studenten zu stellen, sich jedenfalls auch aus dem\n\nInhalt der Schrift ergibt (UA- S.34,46). Die Auslegung des\n\n. yatrichters ist denkgesetzlich möglich. Der Senat ist daran\n\ngebunden.\n\nLiegt mithin der äußere Tatbestand der §§ 189, 90 a\n\nU memaind\nAbs. 1 Nr. .1 StGB nicht vor, so bedarf es keiner Erörterung\ndes inneren Tatbestandes.\n\n- 7-\n\n2. Zu Recht führt das Landgericht aus, \"daß eine\n\n| Strafbarkeit der Herausgabe der Dokumentation aus anderen\nGesichtspunkten nicht ersichtlich ist\", nachdem es \"gemäß\n\n§§ 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie\n\nsich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt\",\n\nin vollem Umfang geprüft hat (UA S.38,46). Der Sachverhaltsschilderung des Urteils lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die die Annahme eines Presseordnungsvergehens nahelegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft geht im übrigen\nhierauf auch nicht ein.\n\n(\\ Herrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/5-str-621-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/5-str-621-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.942628+00:00"}}