{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-22_5_StR_752_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"5 StR 752/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 752/79 TEL\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf K ui aus - EEE,\ndort geboren am EB 1940,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n009\n\nu\n\n-2- AD\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu Nr.2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n22.Januar 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nBremerhaven vom 24.Juli 1979 im Ausspruch über\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 19.Januar 1980\nhat vorgelegen.\n\nGründe\n\nZu seinem Antrag auf Teilaufhebung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt;\n\n\"Der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Schon die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB sind im Urteil nicht ausreichend dargetan. Zu der vom Landgericht herangezogenen\nVerurteilung vom 17.0Oktober 1975 (UA 5.5,14) teilt das\nUrteil lediglich die erkannte Gesamtstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten mit, so daß nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob für\neine der beiden abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (vgl. BGHSt\n24,243). Ob im Ergebnis schon die Verurteilungen vom\n3.März 1965 und vom 5.März 1971 die Anwendung des § 66\nAbs.1 StGB rechtfertigen, ist ebenfalls nicht überprüfbar,\nweil die im Urteil mitgeteilten Tatsachen - bei Außerachtlassung der Verurteilung vom 17.Oktober 1975 - keinen hin-\n\n- 3 -\n\n-3- dä\n\nreichenden Aufschluß über die Frage der Rückfallverjährung\ni.S. der §§ 66 Abs.3, 48 Abs.4 StGB geben. Die Urteilsgründe lassen insbesondere aber jede Darstellung der Tatsachen vermissen, die die am 17.Oktober 1975 abgeurteilten\nDiebstähle als 'Symptomtaten! kennzeichnen sollen. Der Tatrichter ist schon im allgemeinen gehalten, im Urteil den\nSachverhalt mitzuteilen, der den nach § 66 Abs.1 StGB\nherangezogenen Vortaten zugrunde liegt (BGH in MDR 1957,\n562; BGHSt 21,263; BGHSt 24,153,156). Dies gilt im besonderen Maße, wenn, wie hier, der Symptomcharakter der herangezogenen Vortat (Diebstahl) für den festgestellten Hang\nzur schweren seelischen und körperlichen Schädigung der\nOpfer (UA S.16) keineswegs offenkundig ist\",\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/5-str-752-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/5-str-752-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.785356+00:00"}}