{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-22_5_StR_588_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"5 StR 588/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 588/79 g 8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich M EB aus Tu.\ngeboren am EEE 1925 in HOMEEEENEE,\n\nwegen Retruges u.8.\n\n- 2- I\n\nDer 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22.Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende kKichter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei\n\ndem Amtsgericht Celle vom 20.Juni 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht\nHannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und\nwegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue\nund des Betruges reichen zur Verurteilung des Angeklagten\nnicht aus. Das Landgericht sagt im Rahmen der Strafzumessung selbst: \"Der Angeklagte hält auch die Kündigung\nder Milchlieferungsverträge durch die Landwirte zum\n31.März 1976 für nicht gerechtfertigt und meinte, nun\nauch seinerseits den Landwirten nicht mehr verpflichtet\nzu sein\" (S.8 UA). Unter diesen Umständen hätte es sich\nnit der inneren Tatseite näher auseinandersetzen müssen.\nHierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil auf Grund\n\ndes von 46 Landwirten erwirkten Arrestes vom 18.Februar 1976\n\nauch das Konto Nr.@9850 bei der Stumm HEN\ngepfändet war, auf das der Angeklagte den Umsatzsteuer-\n\nersparnisausgleich für die 106 Landwirte eingezahlt\nhatte. Ferner spricht für die Geltendmachung eines, wenn\nauch möglicherweise nur vermeintlichen, Zurückbehaltungsrechts durch den Angeklagten, daß er das den Landwirten\n\nfür den Monat Januar 1976 zustehende Milchgeld in Höhe\nvon etwa 150.000 DM in einem Tresor verwahrt hatte, in\ndem es sich zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters\n\nnoch befunden hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/5-str-588-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/5-str-588-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.771521+00:00"}}