{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-22_5_StR_12_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"5 StR 12/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_12/80 BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Fleischer Helmut H WEB aus Ei,\n\ndort geboren am EEE 1955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Zeitsehriftenwerber Henry w EEE\naus CE.\n\ngeboren am EEE 1955 in DiuEEP,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: DEM u.a. -\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22.Januar 1980 beschlossen;\n\n1. Dem Angeklagten WW wird gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist\nwiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt,\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten Hi\nund WG wira das Urteil des Landgerichts\nOldenburg vom 11.Mai 1979, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen nach\n§ 349 Abs.4 StPO aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an die\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben schon mit\nden Verfahrensrügen aus § 338 Nr.4 StPO Erfolg.\n\nDazu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nvom 18.Januar 1980 ausgeführt:\n\n\"Beide Revisionen beanstanden mit Recht, daß die\nBeschwerdeführer von der Schwurgerichtskammer anstatt\nvon der Jugendkammer des Landgerichts verurteilt wurden.\nDas Verfahren gegen den zur Tatzeit heranwachsenden\nAngeklagten Hg war gemäß §§ 103, 112 JGG mit dem Verfahren\ngegen die erwachsenen Mitangeklagten Bw und WED\nverbunden worden. Nach § 103 Abs.2 JGG idF des am 1.Januar\n1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes\n1979 vom 5.Oktober 1978 (BGBl 178 I 1645), der nach § 112 JCG\nfür Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, ist\nin einem solchen Falle ausschließlich das Jugendgericht\n\n- 3 -\n\nAA\nzuständig, falls nicht - was hier nicht zutrifft - die\nStrafsache gegen die Erwachsenen zur Zuständigkeit der\nWirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a GVG\ngehört. Nach Art.8 Abs.1 i.V.m. Art.11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 gelten die neuen Vorschriften vom\n1.Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art.8 Abs.6 aaO kommt hier nicht in\nBetracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des\nGesetzes noch nicht eröffnet war.\n\n§ 6 a StPO findet hier keine Anwendung (vgl. auch\n§§ 209 a Nr.2 StPO und 103 Abs.2 S.3 JGG). Eine ihm oder\nden §§ 16, 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das\nGesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und\nJugendgericht nicht vor,\n\nAuf die Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer kann\nsich auch der Angeklagte WB berufen, obwohl ohne die\nVerbindung mit dem Verfahren gegen den Heranwachsenden Hk\ndie Schwurgerichtskammer für seine Aburteilung zuständig\ngewesen wäre. § 103 Abs.3 JGG nF regelt nicht nur das Verfahren, sondern dient zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters. Von einem Verstoß gegen die dort enthaltene\nzwingende Zuständigkeitsregelung ist deshalb Jeder Angeklagte\nbetroffen, der von dem unzuständigen Gericht verurteilt worden\nist\",\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/5-str-12-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209a","ref_norm":"209a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/5-str-12-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.752259+00:00"}}