{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-15_5_StR_791_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-15","aktenzeichen":"5 StR 791/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 791/79 006\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert S EB zu: ramuiilß,\ngeboren am EEE 1936 in LEE Kreis Stamm,\n\nwegen Betruges\n\n7\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu Nr.2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 349 Abs.2 und 4 StPO am 15.Januar 1980 einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 18.Juli 1979 wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nsoweit nicht über Zahlungserleichterungen befunden\nworden ist, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 4.Januar 1980\nhat vorgelegen.\n\nGründe\n\nDen Antrag auf Teilrückverweisung der Sache hat der\nGeneralbundesanwalt wie folgt begründet:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\ndeckt nur den Mangel auf, daß das Landgericht die Frage nicht\nerörtert, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 42 StGB für die\nBezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder Zahlung in\nTeilbeträgen zu bewilligen ist. Das war hier angesichts\nseiner im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 23.4.1976\n= © StR 106/76 - und vom 12.4.1978 - 3 StR 75/78 -). Das\nRevisionsgericht kann eine solche Entscheidung zwar selbst\ntreffen, wenn das Urteil hierfür ausreichende Feststellungen\nenthält (BGH, Beschluß vom 3.5.1978 - 3 StR 143/78 -). Das\nist hier aber nicht der Fall; die Urteilsgründe verhalten\n\nsich insbesondere nicht zu den Vermögensverhältnissen des\nAngeklagten\",\n\n- 3-\n\n7\n\n- 3.\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nDurch die Teilrückverweisung wird die Kostenbeschwerde\n\ndes Angeklagten gegenstandslos, weil über die Kosten erneut\nzu befinden ist.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/5-str-791-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/5-str-791-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.396412+00:00"}}