{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-15_5_StR_672_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-15","aktenzeichen":"5 StR 672/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0905\n\n5_utR_ 672/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Samir Helmi S EB :1ias\nAhamed Ali Sl aus DEE (Syrien),\ngeboren 1942 in ZUM (Libanon),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n”\nen\n\n- 2. er\n\nDer 3.Strafsenat des SunuesgerichtLshoıs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 gemäß § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 4.Mai 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeanstandungen\nund die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich\nunbegründet. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nNach den Gründen beruhen die Schuldfeststellungen vor\nallem auf der Aussage des Zeugen Issam Sc. Die Strafkammer findet für ihre Überzeugung \"von der Wahrhaftigkeit\nder Bekundungen ... auch darin\" eine \"Stütze, daß der\nAngeklagte schon wiederholt mindestens in den Zusammenhang\nmit Rauschgiftgeschäften gebracht worden ist. Er ist sowohl\nin seiner Heimat wie auch in der DDR wegen Rauschgiftvergehen inhaftiert gewesen und gegen ihn ist wegen dringenden Verdachts des Heroinhandels vom Amtsgericht Heidelberg\nein Haftbefehl erlassen worden\" (UA S.20). Diese Beweiserwägung begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken,\nweil sie auf einen Kreisschluß hinausläuft. Die von der\nStrafkamner hier mit herangezogene Annahme, daß der\nAngeklagte in der Deutschen Demokratischen Republik wegen\n\n- 3%.\n\nRausch;iftvergehens - \"nach einer entsprechenden Verurteilung\" (UA S.16) - inhaftiert gewesen sei, beruht\nallein auf der Aussage des Zeugen (UA S.15/16) und setzt\ndaher voraus, was sie mit belegen soll, nämlich deren\nRichtiskeit. Fehlerhaft ist weiter, daß die Strafkammer\nauch auf das Bestehen des Haftbefehls des Amtsgerichts\nHeidelberg abstellt. Aus ihm ergab sich lediglich der\n\n- wenn auch dringende - Verdacht, daß der Angeklagte sich\ndes ihm in jenem Verfahren zur Last gelegten Rauschgiftdelikts schuldig gemacht hat. Der Tatrichter darf aber zum\nNachteil eines Beschuldigten nur aus erwiesenen Tatsachen\nSchlüsse ziehen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/5-str-672-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/5-str-672-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.379118+00:00"}}