{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-08_5_StR_801_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-08","aktenzeichen":"5 StR 801/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_801/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMuhterem T EEE au: Di,\ngeboren am EB 1955 in AUEEEEB (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung\n\n£\n\n004%\n\nFe\n\nPA\n- 2 - *\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 8.Januar 1980 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tinaz wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Bremerhaven vom 10.September 1979 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung an eine\nStrafkammer bei dem Landgericht Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nZur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht meint, 'für die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin WÄR! sei es 'ohne Belang', ob sie in\nder früheren Hauptverhandlung unrichtige Angaben zur Dauer\nihres Schulbesuchs gemacht habe, und zwar deshalb, weil\ntentscheidend ... ausschließlich (sei), wie glaubwürdig die\nZeugin in dieser Hauptverhandlung war' (UA S.7). Das läßt\nbesorgen, daß sich das Landgericht rechtsirrtümlich in\nseiner Pflicht zur umfassenden Würdigung aller für die\nGlaubwürdigkeit bedeutsamen Umstände eingeschränkt sah.\nDiese Wendungen dahin zu verstehen, daß frühere Unrichtigkeiten eine Erklärung fänden, die den Kerngehalt der Aussage\nnicht in Zweifel ziehen könnten, verbietet schon der Wortlaut\nder Urteilsgründe; dem steht auch entgegen, daß die minder-\n\n- 3 -\n\nPo\n\n-3- 5\n\nbegabte Zeugin ohnedies von \"Angst und Scham! beeinflußt\nist (UA S.3), solche Scham falsche Angaben zum Schulbesuch\nbestimmt und dann auch die Erklärung des durch den zufälligen Polizeieinsatz entdeckten Geschehens beeinflußt\nhaben kann. An einer dahingehenden Würdigung hat sich das\nLandgericht ersichtlich gehindert gesehen; sie nachzuholen\nist nicht Sache des Revisionsgerichts\",\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-08/5-str-801-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-08/5-str-801-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.210193+00:00"}}