{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-01-08_5_StR_783_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-01-08","aktenzeichen":"5 StR 783/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_783/79 7 00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stahlbauschlosser Bernd Franz (G (ii\n\naus OR |\ngeboren am EEE 1952 in SCuuuu,\n\n2. den Arbeiter Achim Dip aus OENB:\ndort geboren am il 1952,\n\n- Sachbezeichnung: KB u... -\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls\n\nEDER\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8.Januar 1980 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten GB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n17.Juli 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels hat der\nBeschwerdeführer zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\ngemäß § 349 Abs.4 StPO\n\n1. dahin geändert, daß dieser Angeklagte des\nDiebstahls in zwei Fällen schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an das\nSchöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf\nTeilaufhebung des den Angeklagten DB petreffenden\nUrteilsspruchs ausgeführt:\n\n\"Dahinstehen kann, ob sich die beiden am 14.August 1977\nzu den Fällen 10 und 11 der Urteilsgründe (UA S.16/17) begangenen Taten als Teilakte einer einzigen fortgesetzten\nHandlung darstellen; dadurch ist der Angeklagte nicht\n\n- 3-\n\n- 3 - 4\n\nbeschwert. Ausgeschlossen ist es aber, daß auch die Tat\nvom 2.September 1977 zu Fall 14 der Urteilsgründe (UA\n5.18) sich ebenfalls als ein solcher Teilakt darstellt;\n\nes war nämlich 'im einzelnen nicht vorhersehbar, wo sich\nGelegenheiten zum Absetzen der Ronden bieten würden\"!\n\n(UA S.21). Damit fehlt es insoweit an den Voraussetzungen\neines für die Annahme einer fortgesetzten Handlung unerläßlichen Gesamtvorsatzes i.S. von BGHSt 1,313,315; 15,\n268,271. Durch diesen Rechtsmangel kann der Angeklagte\nauch beschwert sein. Bei zutreffender Annahme von zwei\nrechtlich seibständigen Handlungen am 14.August und\n2.September 1977 ist nämlich aus der Strafe wegen der\nersten Tat mit der aus dem Urteil vom 22.August 1977\n\n(UA S.7) eine und eine weitere Gesamtstrafe aus der Strafe\nwegen der zweiten Tat mit den Einzelstrafen aus dem Urteil\nvom 13.Juni 1979 (UA S.7/8) zu bilden (BGHSt 9,370,383;\nBGH in GA 1963,374; BGH bei Spiegel in DAR 1979,184). Ob\ndas etwa im Ergebnis zu gleichen Rechtsfolgen geführt hätte,\nkann das Revisionsgericht abschließend nicht beurteilen;\ndas ist Sache des Tatrichters.\n\nAuf Grund der erschöpfenden Feststellungen ist das\nRevisionsgericht - weil die sachlich-rechtliche Nachprüfung\ndes Urteils weitere Mängel nicht aufdeckt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO in der Lage, den Schuldspruch - wie beantragt - zu ändern; es ist ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte, der sich ohnedies zur Sache nicht\ngeäußert hat (UA S.20), bei einem entsprechenden rechtlichen\nHinweis sich anders und wirksamer hätte verteidigen können.\nVorsorglich wird im übrigen das besondere öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung i.S. des § 248 a StGB\nerklärt.\n\n-u- d\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nStrafaussprüche, über die das Schöffengericht, dessen\nStrafgewalt hier ausreicht, erneut zu befinden hat. Bei\nder Gesamtstrafbildung wird es zu beachten haben, daß aus\neiner früheren Gesamtstrafe die Höhe der ihr zugrunde\nliegenden Einzelstrafen in den Urteilsgründen anzugeben\nist (BGH bei Holtz in MDR 1979,280)*.\n\nDer Senat schließt sich dem rechtlichen Teil dieser\nAusführungen an.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-08/5-str-783-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-08/5-str-783-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.191540+00:00"}}