{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-18_5_StR_754_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"5 StR 754/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 754/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten\n\nKlaus Sc n ENEE> aus Heggw.\ngeboren am BED 1954 in Wemn/LeD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n- 2 - _#AFY\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18.Dezember 1979 nach § 349\nAbs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n21.Juni 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie wegen Vermögensdelikten verhängten Strafen und\nZuchtmittel (UA S.4) durfte der Tatrichter aus den vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n22.November 1979 zutreffend angeführten Gründen nicht\nzum Nachteil des Angeklagten verwerten (§§ 49, 58\nAbs.4 BZRG). Daß der Tatrichter seine Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten unter Verletzung dieses Verwertungsverbotes gewonnen hat, kann nach den Urteilsgründen\nausgeschlossen werden. Doch haben die genannten Verurteilungen möglicherweise einen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt. Zwar hat der Tatrichter nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils die \"relativ\ngeringe Vorbelastung durch Vermögensdelikte\" zugunsten des\n\nAngeklagten berücksichtigt (UA S.38). Es ist aber\n\nmöglich, daß er im Ergebnis zu einer günstigeren\nBeurteilung gekommen wäre, wenn er statt einer geringfügigen Vorbelastung durch Vermögensdelikte überhaupt\nkeine einschlägigen Strafen und Zuchtmittel zugrunde gelegt hätte. Aus diesem Grunde haben die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-754-79","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-754-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.530228+00:00"}}