{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-18_5_StR_702_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"5 StR 702/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 702/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Helmut R EmmmD\n\naus DB,\ndort geboren am DW. 1941,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nAH\n\nDer\n\nAP\n\n5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEEEEEEES au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Eu»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 10.Mai 1979 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nar 7\"\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung\nund Kindesentführung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision\nrügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge und das sachlichrechtliche Einzelvorbringen\nzum Schuld- und zum Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand.\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nhat die Jugendkammer nach Anhörung einer medizinischen Sachverständigen ausgeführt: Seine stationäre Untersuchung habe\nkeine Hinweise auf Anfalls- oder somatische Leiden oder\nandere hirnorganische Störungen ergeben. Beim Angeklagten\nliege jedoch eine andere schwere seelische Abartigkeit vor.\nSie sei in einer chronischen neurotischen Fehlentwicklung\nbegründet. Der Angeklagte habe in seiner Kindheit unter\neiner häufig strafenden Stiefmutter gelitten und seinen\nVater als \"Papiertiger\" erlebt, Seine sexuelle Entwicklung\nsei stark verzögert verlaufen. Echte Partnerschaftsbeziehungen\nhabe er bis jetzt nicht aufbauen können. Er habe wiederholt\nSelbstmordversuche unternommen. Entgegen der Ansicht der\nSachverständigen sei zwar auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben sei. Sie sei aber erheblich vermindert. Seine psychische Konstitution und seine\nbesonderen Auffälligkeiten ließen keinen anderen Schluß zu.\n\nDiese Ausführungen vermögen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu tragen.\n\n-L- BIT\n\nSie legen eine schwere seelische Abartigkeit nicht\n\ndar. Dafür gibt nichts her, daß die sexuelle Ent-\n\nwicklung des Angeklagten stark verzögert verlief. Diese\nStörungen hat er nach den Feststellungen überwunden.\n\n\"Er ist in dritter Ehe verheiratet und hatte lange Zeit ...\nden ehelichen Verkehr ausgeübt. Zwischen den Ehen und\ninsbesondere in der letzten Zeit, in der er von seiner\nEhefrau getrennt lebte, hat er wiederholt mit Dirnen geschlechtlich verkehrt. Die Hinwendung zu Kindern ist nur\neine der ihm möglichen Betätigungsformen auf diesem Gebiet\"\n(UA S.12). Auch daß der Angeklagte bisher zu \"echten Partnerschaftsbeziehungen nicht gekommen ist und \"wiederholt\"\nSuicidversuche unternommen hat, läßt nicht eine seelische\nAbartigkeit der Art erkennen, daß von ihr sein Persönlichkeitsgefüge in gleicher Weise in Mitleidenschaft gezogen\n\nist wie bei einer krankhaften seelischen Störung. Im übrigen\nlaufen die Feststellungen zur\"neurotischen Fehlentwicklung\"\nbei dem Angeklagten lediglich auf Persönlichkeitsmängel hinaus, die für die Anwendung der §§ 20,21 StGB ohne Belang sind.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-702-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-702-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.513287+00:00"}}