{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-18_5_StR_697_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"5 StR 697/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 697/79 „IE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter H wm ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am WB.@B 1943 in Hedi,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nF\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .EEEEED aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n6.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - ALLE\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (schweren)\nRaubes, Nötigung und Diebstahls unter Einbeziehung einer\nfrüheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der auf die §§ 275 Abs. 1, 338 Nr.7 StPO gestützten\nVerfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am\n6.März 1979 verkündet worden. Das vollständige Urteil mit\nden Unterschriften aller Berufsrichter ist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Geschäftsstellenbeamtin am 9.April 1979 auf der Geschäftsstelle eingegangen.\nEs ist jedoch abhanden gekommen. Die Richter haben darauf\neine neue Urteilsniederschrift gefertigt und am 12.Juli 1979\nzu den Akten gebracht.\n\nNach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden\nist die neue Urteilsniederschrift unter Verwendung der noch\nvorhandenen Diktatplatten und der ebenfalls noch vorhandenen\nschriftlichen Änderungsvorschläge des Vorsitzenden hergestellt worden, \"ohne daß dadurch die Garantie gegeben ist,\ndaß die Neufassung eine wortwörtliche Übereinstimmung mit\nder ursprünglichen Fassung darstellt\".\n\nDa hiernach zweifelhaft erscheint, ob die neuen Urteilsgründe in allen Punkten der Urschrift inhaltlich entsprechen, ist die verlorengegangene Urteilsurkunde nicht\nwiederhergestellt worden. Die neue Urteilsniederschrift\nkann sie nicht ersetzen. Sie ist erst nach Ablauf der\nin § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Frist zu den Akten\ngelangt. Die Fristüberschreitung wird auch nicht durch\n§ 275 Abs.1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Verlust der Urteilsurschrift ein nicht\n\nu BG\n\nvoraussehbarer unabwendbarer Umstand im Sinne dieser\nVorschrift ist. Er könnte eine Überschreitung der Frist\nnur rechtfertigen, wenn das Urteil vor deren Ablauf\nverlorengegangen wäre. Das ist nicht erwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin hat es erst am 50.Mai 1979 vermißt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-697-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-697-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.497684+00:00"}}