{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-18_5_StR_678_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"5 StR 678/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 678/79 Add\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Rolf S t EEE aus Ka,\ndort geboren am WB. EB 1941,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Bgp u.a. -\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ste\nwird das Urteil des Landgerichts Kiel vom\n15.Juni 1979, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- WC\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe\ngegen die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer als Mittäter\nan einer schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs.1\nNr.1 StGB) beteiligt hat, sind aus den zutreffenden Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8.November 1979\nunbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Beschwerde:\nführer keinen Bestand.\n\nEine Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs.2, § 49\nAbs.1 StGB) hat der Tatrichter mit der folgenden Begründung\nabgelehnt: \"Daß es den Tätern nicht gelang, Geld und/oder\nSchmuck zu erlangen, beruht auf dem beherzten und unerschrockenen Widerstand des Zeugen He. Es ist nicht das\nVerdienst der Täter\" (UA S.13). Mit der Erwägung, daß das\nAusbleiben des Erfolges kein Verdienst des Täters gewesen\nsei, darf die Strafmilderung wegen Versuchs grundsätzlich\nnicht abgelehnt werden (BGH Urteile vom 3.März 1970\n- 5 StR 34/70 -, vom 26.September 1970 - 5 StR 471/69 -,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1970,380; vom 22.Februar 1972\n- 2 StR 39/72 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972,569 -).\nAllerdings kann der Strafausspruch trotz einer solchen Wendung\nbestehenbleiben, wenn der Tatrichter mit ihr im Rahmen der\nnotwendigen Gesamtwürdigung zum Ausdruck bringen wollte, daß\ndie Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen\nhat und deswegen der Vollendung nahegekommen ist (BGH GA 1955,\n204; NJW 1962,355; GA 1966,146; Urteil vom 7.Mai 1974\n- 1 StR 99/74 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974,721).\nSolche Gesichtspunkte sind bei dem Beschwerdeführer, der\n- anders als sein Mittäter - nicht in die Wohnung eingedrungen\nist und selbst nicht bewaffnet war, den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat von seinem Mittäter nach anfänglichem Widerstreben überredet worden ist (UA S.6,14) und\ndurch Alkohol enthemmt war (UA S.12), legt vielmehr die Erwägung nahe, daß schon das erste Hindernis zu Beginn der Tatausführung genügte, um ihn zur Flucht zu veranlassen. Hierin\n\n-u-\n\n-u- AST\n\nunterscheidet sich seine Tatbeteiligung wesentlich von der-Jenigen seines Mittäters. Die Strafmilderung wegen Versuchs\ndurfte deshalb nicht bei beiden Tätern mit derselben\nBegründung abgelehnt werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, erneut Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu treffen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-678-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-678-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.479756+00:00"}}