{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-18_5_StR_456_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"5 StR 456/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 456/79 AS?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Steuerberater Waldemar H GEB zus Haie,\ngeboren am MR. 1920 in ACID,\n\n2. den Haus- und Grundstücksmakler\n\nKurt Helmut D ii aus Hagw,\ngeboren am WB. 1922 in Nein / Du,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n2 BZ\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n18.Dezember 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten He wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n5.Januar 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit es ihn wegen Steuerhinterziehung\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt,\n\nb) in allen Strafaussprüchen gegen ihn.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nHB und die Revision des Angeklagten\nDB werden als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte BB nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten HH zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten HB wegen\n\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nhat keinen Bestand.\n\na) Nach den Feststellungen hat HE in seinen\nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1970 bis 1972 ein\n\n- 3 -\n\n-3- -_F33\n\nmit seiner Ehefrau bestehendes Arbeitsverhältnis vorgetäuscht\nund entsprechende Personalaufwendungen geltend gemacht. Dabei\nhat er als Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für 1970: 1.839 DM, für 1971: 1.938 DM und für\n1972: 676 DM angegeben. Das Landgericht nimmt an, er habe\n\ndas zu versteuernde Einkommen der Ehegatten um die angeblichen Arbeitgeberanteile sowie um die Pauschbeträge für\nWerbungskosten und die Weihnachtsfreibeträge niedriger erscheinen lassen und die auf Grund seiner Angaben festgesetzten Steuern entsprechend verkürzt.\n\nHierbei hat das Landgericht möglicherweise § 10 Abs.3 Ziffer 2 Buchst. d Halbsatz 2 EStG 1969/74 außer acht gelassen.\nDanach vermindert sich der sog. Vorwegabzug für Sonderausgaben, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte solche aus\nnichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen\nRentenversicherung. Wenn die Ehegatten die Sonderausgabenhöchstbeträge ausgeschöpft haben, würden sich deshalb die\ndurch die Täuschung erlangten Vorteile und Nachteile bis zur\nHöhe der angeblichen Arbeitgeberanteile ausgleichen.\n\nb) Das Landgericht wirft H@WW ferner vor, er habe in\nseiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1973 Verluste\naus Vermietung und Verpachtung für die im R&äweg M gelegene\nEigentumswohnung in Höhe von 10.781,-- DM angegeben, obwohl\nihm nur ein Verlustanteil von einem Zwölftel, also von\n898,-- DM, zugestanden hätte. Nach den Feststellungen ist\ndavon auszugehen, daß wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung\nbis einschließlich November 1973 die Ehefrau des Angeklagten\nund ab 1.Dezember 19753 dieser selbst war. Eine Feststellung\ndarüber, wodurch die Verluste entstanden sind, enthält das\nUrteil nicht. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß\nsie Absetzungen nach § 7 b EStG enthalten. Diese können hier\nnicht zeitanteilig auf die wirtschaftlichen Eigentümer verteilt werden (vgl. dazu BEH Urteile vom 15.0ktober 1965\n- BStBl III 709 -, vom 15.März 1973 - BStBl II 593 - und vom\n\n-u-\n\n-u- AS?\n\n10.April 1973 - BStBl II 595 -). Es kann rechtlich zulässig\nsein, daß der Angeklagte die Absetzungen nach § 7 b EStG für\ndas ganze Jahr 1975 in Anspruch nahm. Das ist der Fall, wenn\ner als Ersterwerber im Sinn des § 7 b EStG 1965/74 anzusehen\n(vgl. dazu die angeführten BFH-Entscheidungen) oder aus\nGründen des Vertrauensschutzes als solcher zu behandeln ist\n(vgl. dazu Abschnitt 56 Abs.5 EStR 1975), der Bauherr für\ndas Jahr 1973 keine Absetzungen geltend gemacht hat und die\nObjektbeschränkung des § 7 b Abs.6 EStG 1965/74 nicht\nentgegensteht. Das Landgericht hätte deshalb die Entstehung\nder Verluste und ihre Verteilung auf die Ehefrau des Angeklagten und ihn selbst näher begründen und auch dazu Stellung\nnehmen müssen, ob der Angeklagte die - insoweit nicht ganz\neinfache - Rechtslage richtig beurteilt hat.\n\nc) Schon diese Mängel nötigen dazu, den Schuldspruch\ngegen den Beschwerdeführer HB wegen Steuerhinterziehung\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und alle Strafaussprüche\ngegen ihn aufzuheben. Es braucht deshalb nicht geprüft zu\nwerden, ob nach den bisherigen Feststellungen die Angaben\ndes Beschwerdeführers in seiner Einkommensteuererklärung\nfür das Jahr 1973 über die Nutzung des Hauses Vegp am\nals ein untauglicher Versuch der Steuerverkürzung oder als\nein strafloses Wahndelikt anzusehen sind. Die Frage ist\nzweifelhaft (vgl. dazu Herdegen in BGH - Festschrift 5.195,\n205; Franzen-Gast-Samson, Steuerstrafrecht 2.Aufl. § 370\nRn. 195).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten BEiiib wegen\nversuchter Steuerhinterziehung und der Schuldspruch gegen\nden Angeklagten HB wegen dazu geleisteter Beihilfe\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Grundstücke\nin der Sch zehörten zum Betriebsvermögen des\nAngeklagten BP. Dieser hätte sie allerdings in sein\nPrivatvermögen überführen können, nachdem er seine Absicht\naufgegeben hatte, sie zu bebauen. Hierzu hätte es Jedoch\neiner eindeutigen - ausdrücklichen oder schlüssigen «&\n\n-5.\n\n-5. AT\n\nEntnahmehandlung bedurft (vgl. Beschluß des Großen Senats\ndes BFH vom 7.Oktober 1974 - BStBl 1975 II 168). Daran\nfehlt es hier. BB hat weder die Nutzung der Grundstücke geändert noch in seinen Geschäftsbüchern ihre\nEntnahme verbucht. Er hat vielmehr mit Unterstützung des\nAngeklagten HMM durch rückdatierte unzutreffende Umbuchungen den Anschein erweckt, daß die Grundstücke niemals\nzum Betriebsvermögen gehört hätten. Das ist keine Entnahmehandlung. Die Grundstücke sind deshalb bis zu ihrer Veräußerung Betriebsvermögen geblieben.\n\nDer Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr.HeB und\nDr. vom 5.Dezember 1979 und die Schriftsätze der\nRechtsanwälte Dr.MEB und Festge vom 5. und 6.Dezember 1979\nsind berücksichtigt worden.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/5-str-456-79","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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