{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-11_5_StR_703_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-11","aktenzeichen":"5 StR 703/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 703/79 Ä n- AFZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Walter B EEE»,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an um 1955 in Beim\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- wegen versuchten schweren Raubes\n\n-2- -FFF\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt sNupiiEEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt RB aus GENNENEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ums\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom,\n7.August 1979 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des- Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- 4\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes (mit einer Scheinwaffe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nSoweit die Revision mit der Aufklärungsrüge bemängelt,\ndas Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen des\n§ 20 StGB nicht geklärt, ist sie offensichtlich unbegründet.\nAuch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsmangel aufgedeckt. Dagegen hält\nder Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat die Anwendung des § 250 Abs.2 StGB\nmit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe bei der Tatausführung das Opfer in eine von diesem zumindest subjektiv\nempfundene lebensgefährliche Situation gebracht, indem er ihm\neine Scheinwaffe vorgehalten habe (UA S.7). Danit hat der\nTatrichter auf Gesichtspunkte zurückgegriffen, die es bei\nVerwendung einer Scheinwaffe rechtfertigen, den Raub überhaupt\nals schweren einzustufen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-11/5-str-703-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-11/5-str-703-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.265626+00:00"}}