{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-04_5_StR_594_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-04","aktenzeichen":"5 StR 594/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 594/79 AR?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sanitärkaufmann Kurt R ED\n\naus Ho,\ngeboren am W.EB 19356 in Cm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n046\n\n-2.- _# FR\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesarwalt GB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee EEE aus EEEEEB,\nRechtsanwalt eEEEEB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover\n\nvom 21.Februar 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_ _FFZ\n\nGründe\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision macht mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht\ngeltend und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt ordnungsgemäß ausgeführt, jedenfalls nicht begründet.\n\n1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere\nAufklärung über Art und Umfang der Auslandsgeschäfte des\nGetöteten geeignet gewesen wäre, die aus den Bekundungen\nseines Büroleiters Stg und seiner Ehefrau Ingrid Jain\ngewonnene Überzeugung der Schwurgerichtskammer von dem\nfinanziellen Mißerfolg der Geschäfte zu erschüttern. Weder\nlegt die Revision dar noch ist sonst erkennbar, daß die von\nihr bezeichneten Zeugen Bekundungen darüber hätten machen\nkönnen, ob die Geschäfte Gewinne einbrachten.\n\n2. Der Tatrichter brauchte nicht aufzuklären, ob ein\nTeil der Drohanrufe von einem bestimmten öffentlichen\nFernsprecher geführt wurde. Eine dahingehende Feststellung\nhätte keine Schlüsse auf die Person des Anrufers ermöglicht.\n\n3. Die Schwurgerichtskammer brauchte auch nicht den im\ntrmittlungsverfahren erlangten vagen Hinweisen nachzugehen,\ndaß es sich bei dem Kraftfahrzeug, mit dem die Leiche des\nTatopfers zum Fundort transportiert wurde, möglicherweise\num den Wagen aus dem Fahrzeugbestand des Angeklagten gehandelt\nhat, den sein Angestellter WEB benutzen durfte. Das\nSchwurgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mit auf die Annahme gestützt, daß der\nAngeklagte zum Transport entweder \"seinen eigenen Wagen\noder aber den von Herrn JB benutzte\" (UA S.36).\n\n4. Das Schwurgericht hatte schließlich keinen Anlaß,\nden Polizeibeamten zu vernehmen, bei dem Frau JB ihre\nVermißtenanzeige angebracht hat. Es geht davon aus, daß der\nAngeklagte am 14.März 1978 Frau IB telefonisch mit-\n\n-u-\n\nu. BZ,\n\nteilte, er sei von ihrem Mann aus der Schweiz angerufen\nworden. Den Inhalt der Mitteilung hat es als Erfindung\ndes Angeklagten gewürdigt. Nicht ersichtlich ist, welchen\nEinfluß auf diese Beweiswürdigung eine Bekundung des\ngenannten Polizeibeamten hätte haben können, daß Frau\nID bei ihrer Vermißtenanzeige von dem festgestellten\nAnruf des Angeklagten berichtete.\n\nIl. Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das\nangefochtene Urteil einer umfassenden sachlichrechtlichen\nNachprüfung unterzogen. Sie hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-04/5-str-594-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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