{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-12-04_5_StR_571_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-12-04","aktenzeichen":"5 StR 571/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 571/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenato R dEEREEN ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEEEEE 1955 in VEREEEEE (Italien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEB aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 3.Mai 1979 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringen Mengen zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt,\nist ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge der mangelnden örtlichen Zuständigkeit\nist nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nmuß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, \"die den Mangel enthaltenden\nTatsachen angeben\". Dies hat so vollständig und so genau zu\ngeschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden\n(BGHSt 3,213,214). Daran fehlt es hier.\n\na) Die örtliche Zuständigkeit ist eine befristete\nVerfahrensvoraussetzung. Das Gericht prüft sie nur bis zur\nEröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen (§ 16 Satz 1 StPO)\nAuf einen Fehler in diesem Verfahrensabschnitt kann die Revision nicht gestützt werden (§ 336 StPO). Nach Eröffnung des\nHauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur\nauf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte muß\nden Einwand bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in\nder Hauptverhandlung geltend machen (§ 16 Satz 2 und 3 StPO).\nDaß der Beschwerdeführer diesen Einwand rechtzeitig erhoben\nhat, teilt die Revisionsbegründung nicht mit.\n\nb) Es wird auch nicht bestimmt behauptet, daß der\nBeschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung nicht in Bremen hatte\n(§ 8 Abs.2 StPO). Die Revision äußert insoweit lediglich\nZweifel. Das genügt nicht (BGHSt 19,273,276).\n\n2. Der Aufenthalt des Zeugen Mag war dem Tatrichter\n-unbekannt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte Meg\n\n„u_\n\nu —\n\ninternational zur Festnahme ausschreiben lassen (Bd.II Bl.\n200 R, 208 d.A.). Daß die Fahndung in Kürze Erfolg haben\nwürde, war nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen\nbrauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, Mom\nals Zeugen zu vernehmen.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf die in\nAmsterdam begangene Tat ist nach § 6 Nr.5 StGB das deutsche\nStrafrecht anzuwenden (BGHSt 27,30). Die Einzelangriffe der\nRevision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. § 55 StGB 1äßt es nicht zu, mit der von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu\nbilden (BGH LM § 335 StGB Nr.1). Daß der Angeklagte die Tat\nin den Niederlanden begangen hat und der Handel mit Betäubungsmitteln dort wesentlich milder als in Deutschland\nbestraft wird, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt (UA S.19).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-04/5-str-571-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-04/5-str-571-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.031610+00:00"}}