{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-27_5_StR_711_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-27","aktenzeichen":"5 StR 711/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 711/79 BP ld\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Özcan Y EEEEEEED aus Ned,\ngeboren am BB. 1959 in DES (TEEEED),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Maschinenschlosser Kurt PeMEB aus Node,\ngeboren am MR. 1955 in LM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3, den Arbeiter Rafet Y ED aus Ne,\ngeboren am. 1933 in DES (TEE),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nOuY\n\n- 2 - et\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27.November 1979 nach\n§§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Özcan Ya,\nKurt PEMED und Rafet YEEEB wird das Urteil des\nLandgerichts Kiel vom 23.Januar 1979 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrligen kommt es nicht an, weil das\nUrteil auf die Sachbeschwerden der drei Angeklagten aufzuheben ist.\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes verurteilt. Der Angeklagte\nRafet WEB und sein Sohn, der zur Tatzeit 18 Jahre alte\nAngeklagte Özcan YAB, stammen aus einem Dorf in der\nTEE. Die abgeurteilte Tat richtete sich gegen einen\ntürkischen Studenten. Dieser hatte die Tochter des Angeklagten Rafet YEB geschwängert und wollte sie nicht\nheiraten. Ein solches Verhalten kränkt nach den Anschauungen, die in der Heimat der Angeklagten Rafet und Özcan\nYe herrschen und auch bei den von dort stammenden Gastarbeitern, die sich schon lange in Deutschland aufhalten,\nnoch wirksam sind, die Familie des Mädchens schwer. Die\nmännlichen Angehörigen dieser Familie \"verlieren nach\ntürkischer Sitte ihre Ehre, wenn sie gegen den zur Heirat\nnicht bereiten Mann nicht mit Gewalt vorgehen\" (UA S.12,13).\nDer Angeklagte Rafet YgW, der sich dem Spott seiner\nLandsleute ausgesetzt sah (UA S.16), bedrängte den Angeklagten Özcan Y@EM, er habe als ältester Sohn die Pflicht,\n\n- 3 -\n\nr APL\n\nden Studenten zu töten. Der Angeklagte Özcan YEB, der\n\nin der stark von türkischen Sitten und Gebräuchen geprägten\nelterlichen Familie lebte (UA S.4), machte sich nach anfänglichem Widerstreben die Vorstellungen seines Vaters zu eigen\n(UA S.17). Er war mit dem zur Tatzeit 22 Jahre alten Angeklagten PB befreundet. Dieser hatte als Spätaussiedler\nwenig Kontakt mit Deutschen und hielt sich überwiegend unter\nTürken auf; er suchte sich mit den Problemen der Türken zu\nidentifizieren, um von ihnen anerkannt zu werden. Nachdem\nseit der Geburt des Kindes vier Monate verstrichen waren\n\nund der Student sich auch auf wiederholte Aufforderungen\n\nund Bedrohungen nicht zur Ehe bereit erklärt, vielmehr seine\nVaterschaft bestritten hatte, versuchten die Angeklagten\nÖzcan YEEEB und PB nach einem gemeinsam mit dem Angeklagten Rafet YEMB entwickelten Pian und in dessen Gegenwart den Studenten durch Messerstiche zu töten.\n\nDie Annahme des Tatrichters, daß die Angeklagten bei\nihrem Tötungsversuch aus niedrigen Beweggründen gehandelt\nhaben, findet in den Feststellungen keine genügende Grundlage. Ob ein Beweggrund niedrig ist (§ 211 Abs.2 StGB), also\nnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht\n(BGHSt 3,132,133), muß auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeiten der Täter einschließt\n(BGH GA 1974,370). Dabei können die besonderen Anschauungen\nund Wertvorstellungen, denen die Täter wegen ihrer Bindung\nan eine fremde Kultur verhaftet sind, nicht außer Betracht\nbleiben. Das hat der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben (BGH GA 1967,244; Urteil vom 17.März 1977\n- 4 StR 665/76 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977,809). Aus\nder vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHSt 22,77,\ndie keinen Mord aus niedrigen Beweggründen betrifft, ergibt\nsich nichts anderes. Das Tötungsmotiv der Angeklagten mag\nzwar nach den in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Wertungen unverständlich und mißbilligenswert sein.\nDaraus folgt aber entgegen der Annahme des Tatrichters\nnicht notwendig, daß das allgemeiner sittlicher Wertung\n\n-L-\n\n‘ 720\nverpflichtete Urteil ein solches Verhalten als besonders\nverwerflich, ja verächtlich (BGHSt 3,132,133) bewerten\nmuß. Der vom Landgericht zutreffend hervorgehobene Gesichtspunkt, daß allgemeine sittliche Wertmaßstäbe anzulegen sind,\nschließt es nicht aus, daß die individuellen Bedingungen\nder Tat, zu denen die Bindung des Täters an die besonderen\nEhrvorstellungen seines Lebenskreises gehören können, in\ndie Bewertung einbezogen werden und den Ausschlag dafür\ngeben, daß die Beweggründe nicht als niedrig erscheinen.\n\nDies lag bei den beiden türkischen Angeklagten schon\ndeswegen nahe, weil sie ersichtlich einen sozialen Zwang\nzur Tötung des Schwängerers empfunden haben; der Angeklagte\nÖzcan YEER handelte überdies unter dem Druck der Erwartungen seines Vaters und der übrigen Familie. Daß den Angeklagten die Strafwürdigkeit ihres Tuns nach deutschem und\nauch nach türkischem Recht bekannt war, vermag für sich\nallein die Annahme eines niedrigen Beweggrundes nicht zu\nbegründen; auch im deutschen Kulturkreis hat es Fälle\ngegeben, in denen die rechtliche Bewertung und die soziale\nVerhaltenserwartung auseinander fielen. Für die Entscheidung\ndarüber, ob ihre Beweggründe niedrig waren, kommt es nicht\ndarauf an, ob die beiden türkischen Angeklagten bei ihrem\nlangjährigen Aufenthalt in Deutschland Gelegenheit hatten,\nsich mit den hier herrschenden Wertvorstellungen vertraut\nzu machen; entscheidend sind ihre tatsächlichen Beweggründe.\n\nDer Angeklagte PB ist zwar bei deutschen Eltern (in\nPolen) aufgewachsen. Nach den Feststellungen (UA S.17) hatte\ndieser Angeklagte aber wegen gestörter Beziehungen zu den\nEltern, wegen unverschuldeter Anschlußschwierigkeiten bei\nDeutschen und wegen seiner guten Erfahrung im Umgang\nmit Türken \"den Drang, sich mit den Problemen der Türken zu\nidentifizieren, um dort Anerkennung zu finden\". Der Angeklagte PB ist \"einfach strukturiert\" und weist \"jugendliche Züge\" auf (UA 5.52); er war deshalb bei der Übernahme\ntürkischer Anschauungen \"kritiklos\" (aa0). Unter diesen\n\n-5-\n\n-5- -APFO\n\nUmständen mußte der Tatrichter auch bei dem Angeklagten FD\nvon den tatsächlichen Beweggründen des Angeklagten ausgehen.\nDie Feststellung, daß der Angeklagte PB die \"sittliche\nBewertung einer solchen Tat in Deutschland\" kannte (UA\n\nS.48), trägt nicht die Annahme eines niedrigen Beweggrundes;\nder Tatrichter hat auch hier die unzutreffende Auffassung\nzugrunde gelegt, daß es \"auf die türkischen Anschauungen\n\nfür die Bewertung des Beweggrundes als niedrig nicht ankommt\" (UA S.48).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/5-str-711-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/5-str-711-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.890697+00:00"}}