{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-27_5_StR_496_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-27","aktenzeichen":"5 StR 496/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 496/79 r#F 045\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Paul M ED aus Digi,\ngeboren am WM. 1959 in Emm,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- _ TEE\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27.November 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ae\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n6.März 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - DEE\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, sexuellen Mißbrauchs\neiner Schutzbefohlenen in zwanzig Fällen, Vergewaltigung und\nversuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Vorsitzende\nin der Verhandlung am 6.März 1979 den Antrag des zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts HB, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, abgelehnt und es unterlassen habe,\neinen anderen Verteidiger zu bestellen. Er rügt ferner, daß\nder Angeklagte \"nicht mehr ordnungsmäßig vertreten\" gewesen\nsei, nachdem Rechtsanwalt HB sich geweigert habe, für ihn\nzu plädieren. Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum\nErfolg verhelfen.\n\nRechtsanwalt Hg war zunächst Wahlverteidiger. Er legte\nin der Verhandlung am 23.Februar 1979 nach der Vernehmung des\nSachverständigen Prof.Dr Wegws sein Mandat nieder. Der\nAngeklagte erklärte, er werde Rechtsanwalt HB auch als\nPflichtverteidiger ablehnen und sich einen anderen Verteidiger\nsuchen. Darauf bestellte der Vorsitzende Rechtsanwalt He\nzum Pflichtverteidiger. Anschließend wurde der Sachverständige\nProf.Dr .MiEmp vernommen. In der Verhandlung am 2.März 1979\ntraten Rechtsanwalt He als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt S@9 als Wahlverteidiger des Angeklagten auf. Der\nVorsitzende nahm die Bestellung des Pflichtverteidigers\nnicht zurück. Es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Am letzten Verhandlungstag, dem 6.März 1979, legte\nRechtsanwalt S@@9 die Verteidigung nieder. Rechtsanwalt\nHeap beantragte nun, ihn von der Pflichtverteidigung zu\nentbinden, hilfsweise, die Hauptverhandlung zu unterbrechen,\nda er sich nicht in der Lage sehe zu plädieren. Der Vorsitzende\ntraf darauf folgende Entscheidung: \"Der Antrag des Pflicht-\n\n-Lh-\n\nverteidigers Rechtsanwalt He® auf Entbindung von der\nPflichtverteidigung wird abgelehnt. Die Behauptung eines\ngestörten Vertrauensverhältnisses zu dem Angeklagten findet\nin dem Umstand, daß der Verteidiger nach der durchgeführten\nBeweisaufnahme nicht den Wünschen des Angeklagten nachzukommen bereit ist, wie Rechtsanwalt Hg behauptet, keine\nausreichende sachliche Grundlage\". Nachdem die Strafkammer\nauch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt\nhatte, erklärte Rechtsanwalt He, daß er sich nicht in\nder Lage sehe, einen Antrag zu stellen. Er nahm jedoch bis\nzum Schluß an der Hauptverhandlung teil.\n\nDas Verfahren der Strafkammer ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte hatte ursprünglich Rechtsanwalt\nHB zum Verteidiger gewählt. Nachdem dieser das Mandat\nniedergelegt hatte, weil zwischen ihm und dem Angeklagten\nMeinungsverschiedenheiten über die weitere Verteidigung\nentstanden waren, durfte der Vorsitzende Rechtsanwalt He\nauch gegen den Widerspruch des Angeklagten zum Verteidiger\nbestellen, um einen ordnungsmäßigen Verfahrensablauf zu\ngewährleisten (BGH Urteil vom 24.Oktober 1978\n- 1 StR 468/78 - bei Holtz in MDR 1979,108). Diese Bestellung\nwar - entgegen dem Vorbringen der Revision - nicht auf die\nVernehmung des Sachverständigen Prof.Dr.MiEEB beschränkt.\nDas geht aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten\nRichter und des Staatsanwalts hervor. Das Recht des Angeklagten, einen anderen Verteidiger zu wählen, wurde hierdurch nicht beschränkt. Er hat davon auch Gebrauch gemacht.\n\nDaß Rechtsanwalt Sg am letzten Verhandlungstag das\nMandat niederlegte und Rechtsanwalt He darauf beantragte,\nihn von der Verteidigung zu entbinden, verpflichtete den\nVorsitzenden nicht, einen anderen Verteidiger zu bestellen.\nRechtsanwalt Hi hat sich nicht geweigert, \"die Verteidigung\nzu führen\" (was nach § 145 Abs.6 StPO Kostenfolgen für ihn\nhätte auslösen können), sondern es nur abgelehnt zu plädieren. Das ist nicht der Fall des § 145 Abs.1 StPO. Auch\n\n-5-\n\n-5- TEE\n\ndie Fürsorgepflicht gebot die Bestellung eines anderen\nVerteidigers nicht. Die Pflichtverteidigung setzt kein fortwährendes Vertrauensverhältnis zum Angeklagten voraus. Ob\ndie Zurücknahme der Bestellung geboten sein kann, wenn\nzwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten eine in bestimmten Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und\ndie sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, kann auf sich beruhen. In dieser Hinsicht hat die Revision nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis\nauf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses und auf Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verteidigung reicht dafür\nnicht aus (BGH aa0).\n\nDer Verteidiger muß allerdings imstande sein, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Das war hier ersichtlich der\nFall. Rechtsanwalt Hg hatte an der ganzen Hauptverhandlung\nals Verteidiger teilgenommen und hätte deshalb nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer auch den Schlußvortrag\nhalten können. Wenn er es nichttat, lag das allein bei ihm.\nDas Gesetz schreibt den Schlußvortrag des Verteidigers nicht\nvor. Nach § 258 StPO ist dem Angeklagten zu seinen Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen, wobei auch ein\nVerteidiger für ihn sprechen kann. Wenn der Verteidiger es\nablehnt, einen Schlußvortrag zu halten, obwohl es ihm möglich\nist, so kann das unzweckmäßig, mitunter auch pflichtwidrig\nsein. Ein Revisionsgrund läßt sich daraus aber nicht herleiten. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß der\nAngeklagte in einem solchen Fall \"nicht mehr ordnungsmäßig\nvertreten\", also ohne den nach § 140 Abs.1 Satz 1 StPO notwendigen Verteidiger sei, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO gegeben wäre.\n\n-6 - ACH\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/5-str-496-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-27/5-str-496-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.870869+00:00"}}