{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-20_5_StR_715_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"5 StR 715/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 715/79 zer\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonmonteur Wolfgang D >\naus OCEEEEBD,\ngeboren am R.EED 1945 in UMS,\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung\n\nOu2\n\n- 2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 20.November 1979 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n26.Juli 1979 nach § 349 Abs.4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nsexueller Nötigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu\nweiteren Rechtsfolgen verurteilt. Mit der Revision beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Da bereits die Sachrlige Erfolg hat, braucht auf das\nübrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden.\n\nzur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt in seinem\nAntrag ausgeführt:\n\n\"Die Erwägungen, aus denen das Landgericht einen\nfreiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint\n\n(UA S.21/22), begegnen rechtlichen Bedenken. Das\nLandgericht meint, es sei nur deshalb nicht zur\nTatvollendung gekommen, weil sich die Zeugin\n\n'durch ein fluchtartiges Verlassen des Fahrzeuges\ndem Angeklagten (habe) entziehen können'. Das ist\nzwar im rechtlichen Ansatz richtig. Was im einzelnen\ndazu festgestellt ist, verträgt sich indessen nicht\nohne weiteres damit, daß nach Meinung des Landgerichts nichts für einen 'von vornherein nur ...\nbegrenzten Gewalteinsatz' spricht, es nicht 'bei\n\n- 3 -\n\ndem Schlag ins Gesicht geblieben wäre, wenn die\nZeugin nicht vorher geflüchtet wäre! (UA S.?3).\n\nBei hiernach - insoweit zugunsten des Angeklagten\nzu berücksichtigender - unbegrenzt geplanter\nGewaltanwendung lassen die Urteilsgründe offen,\nweshalb die Zeugin hat flüchten können, der\nAngeklagte sie nicht am Verlassen des Fahrzeugs\ngehindert hat. Daß ihm das unmöglich war, versteht\nsich nach dem festgestellten Tatablauf nicht von\nselbst. Es hätte vielmehr ausdrücklicher Darlegungen dazu bedurft, weshalb ein so entschlossener\nTäter - wie es das Landgericht für möglich hält -\ndie neben ihm im Pkw sitzende Zeugin, die noch\nMantel und Tasche greifen konnte, nicht, wenn er\n\nes nur gewollt hätte, am Verlassen des Fahrzeugs\nhätte hindern können, obwohl er auf das Kratzen und\nSchreien der Zeugin nur 'einen Moment' zurückgewichen ist und noch Zeit fand, ihr zu sagen, sie\nhabe 'ihm weh getan! (UA S.14). Hiernach lassen sich\ndie Feststellungen des Landgerichts auch nicht etwa\ndahin verstehen, daß der Angeklagte mit einem beschränkten Maß an Gewalt, das er von vornherein nur\nanzuwenden entschlossen war, nicht zum Erfolg gekommen, mithin allein am Widerstand des Opfers\ngescheitert ist (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1975,\n554),\n\nHierüber wird der Tatrichter erneut befinden müssen.\nEr wird dabei, falls er wiederum den Plan unbegrenzten\nGewalteinsatzes für möglich halten sollte und falls\nder Angeklagte - auch nur nach seiner Vorstellung -\ndie Zeugin am Verlassen des Pkw nicht hat hindern\nkönnen, für dessen Anschlußverhalten die Grundsätze\nvon BGHSt 10,129,131 zu beachten haben; insoweit wird\nes darauf ankommen, ob der Tatplan des Angeklagten\nsich etwa auf eine Gewaltanwendung nur innerhalb des\nFahrzeugs beschränkte. Im übrigen kommt eine 'tat-\n\nu\n\nbestandsmäßige Freiheitsberaubung' (UA S.21)\n\nnicht in Betracht; Täuschung über Fahrtziel und\n-zweck genügt dafür nicht (vgl. BGHSt 1,199,202;\nEser in Schönke-Schröder, StGB, 19.Aufl., § 239\nRdnr.6). Schließlich werden für den Fall einer\nerneuten Verurteilung - gef. nur aus den §§ 186,\n223 StGB - in den Urteilsgründen Wendungen zu\nvermeiden sein, die den Anschein erwecken, es seien\nnicht erwiesene Umstände (UA 5.23) strafschärfend\nberücksichtigt worden.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-715-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-715-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.683233+00:00"}}