{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-20_5_StR_714_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"5 StR 714/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR _714/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache gegen\n\nden landwirtschaftlichen Lohnunternehmer\n\nAntonius D EEE aus Fo.\n\ngeboren am MS EEEED 1955 in Fe.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2. ABER\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20.November 1979 gemäß\n§ 349 Abs.& StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n5.Februar 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen,.\n\nGründe\n\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben eine Reihe von Umständen\ndie jedenfalls gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns\ndes Angeklagten sprechen. Die Mutter der 19jährigen Gabriele\nREED hatte am Abend des Einzugs der Familie RB in\ndas Haus des Angeklagten davon gesprochen, daß dieser ihre\nTochter heiraten könne. Bereits kurze Zeit darauf ließ sich\nGabriele ReEED mit dem Angeklagten geschlechtlich ein. Bis\nzum 25.April 1978 hatte sie mit ihm wiederholt Geschlechtsverkehr. Eine Weile nachdem sich der Angeklagte in der Nacht\nzum 26.April 1978 zu ihr ins Bett gelegt hatte, streifte sie\ndie von ihr zunächst noch anbehaltene Strumpfhose ab. Um in\ndieser Nacht zum ersten Geschlechtsverkehr mit ihr zu gelangen, brauchte er ihr nur den Schlüpfer auszuziehen und\nsie von der Seite auf den Rücken zu drehen. Nach dem\nGeschlechtsverkehr blieb Gabriele ReiiilB im Bett liegen.\nAls er zwei Stunden später erneut von ihr den Geschlechtsverkehr wünschte, bestand ihre Reaktion allein darin, daß\nsie äußerte, sie habe Angst, und daß sie \"auch ein bißchen\nweinte\" (UA S.9). Sein Ziel erreichte er, nachdem er mit\nseinen Beinen die des Mädchens gespreizt hatte. Die Mutter\nder Gabriele ReiiB war die gesamte Zeit über im selben\n\n- 3.\n\n- b) _ . Ei FE\n\nZimmer anwesend. Sie ist von ihrer Tochter nicht um Hilfe\ngegen den Angeklagten gebeten worden und ist, obwohl sie\ndie Vorgänge verfolgte, nicht von sich aus eingeschritten.\n\nAlle diese Umstände legen die Möglichkeit nahe, daß\nder minderbegabte und in der Tatnacht stark angetrunkene\nAngeklagte die schwachen Abwehrversuche der Gabriele N]\nnicht als ernsthafte Ablehnung des Geschlechtsverkehrs mit\nihm erkannt hat. Sie bedurften eingehender Prüfung hierauf.\nDaß die Strafkammer sie einer solchen Prüfung unterzogen\nhat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Sie teilen\nallein das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung nit.\n\nAuf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Daher war\nes aufzuheben und war die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung zurückzuverweisen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-714-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-714-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.668923+00:00"}}