{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-20_5_StR_691_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"5 StR 691/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 691/79 > oJo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenbauer Holger K EB aus DeEEB,\n\ngeboren am BED 1945 in DEE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Klaus PD ED aus Bei,\n\ndort geboren am WB. EB 1948,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2- At\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n20.November 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ka\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 29.März 1979 aufgehoben, soweit es\ndie Einziehung betrifft.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nund die Festsetzung der Strafe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Hierzu wird auf die Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts verwiesen. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin Dr.Schp von 5.November 1979 ist berücksichtigt worden.\n\n2, Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Das\nLandgericht hat \"die Positionen 4, 8 und 9, 11 und 12 unter\nIV der Anklageschrift\" eingezogen. Nähere Angaben sind auch\nin den Urteilsgründen nicht enthalten. Die Bezugnahme auf\ndie Anklageschrift ist unzulässig. Das Urteil muß aus sich\nheraus verständlich sein. Wenn, was grundsätzlich zu fordern\nist, das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits\nin der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage\nzum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, müssen jedenfalls\n\n-3-\n\n-3- I AA\n\ndie Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt\nund daß die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen.\nSonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der\nTatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9,88,89; Gollwitzer\nbei Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 260 Rn.86).\n\nDie Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den\nAngeklagten Bw, der selbst keine Revision eingelegt hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-691-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-691-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.650076+00:00"}}