{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-20_5_StR_671_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"5 StR 671/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilan L GB aus Hei,\n\ngeboren am U. ED 1948 in SB (JggEiiuin) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nFi\n\n-2- a\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 20.November 1979 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n9,Mai 1979 ist durch Rücknahme erledigt.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Aus den Erklärungen des früheren Pflichtverteidigers im\nSchreiben vom 3.August 1979 folgt, daß er vom Angeklagten am\n24.Juli 1979 mündlich ermächtigt worden war, die am 15.Mai 1979\ngegen das Urteil vom 9.Mai 1979 eingelegte Revision zurückzunehmen. Das wird bekräftigt durch die eigenhändige Eingabe\ndes Angeklagten an das Gericht vom 30.Juli 1979 (Bd. II B1.367/\n368 d.A.), in dem er ausdrücklich darum bittet, 'da ich nicht\nauf Beschwerde aus bin', nach 'Santa Fu' zur Strafverbüßung\ngeschickt zu werden; zugleich macht das deutlich, daß der\nAngeklagte den Inhalt des Gesprächs mit seinem Verteidiger vom\n24.Juli 1979 nicht mißverstanden hat. Darauf, daß er danach,\nspätestens am 3.August 1979 anderen Sinnes geworden ist, kommt\nes nicht an. Die Revisionsrücknahme ist mit deren Eingang beim\nGericht am 27.Juli 1979 wirksam geworden und kann danach nicht\nwiderrufen oder angefochten werden.\n\nHiernach ist die Revision durch Rücknahme erledigt.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-671-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-671-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.635444+00:00"}}