{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1979-11-20_5_StR_639_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"5 StR 639/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_639/7\n\nEG 083\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz-Lothar W EB\n\naus OD.\ngeboren an WED 1926 in Km /?r.,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nu _ 7%\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus in\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n8.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung verurteilt worden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u- E\n\nEL\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen\nversuchter Brandstiftung, wegen Betruges in vier Fällen und\nwegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und zu weiteren Rechtsfolgen verurteilt. Mit\nder Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244\nAbs.3 StPO teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Brandsachverständigen darüber zu vernehmen,\ndaß \"auf die von Herrn WEB vorgenommene Art und Weise,\nunter anderem Unterbrechung der Benzinspur, Ausgießen des\nBenzins auf einem nicht leicht entzündbaren Untergrund, ...\neine Inbrandsetzung nicht erreicht werden\" konnte (B1.11/165\nd.A.). Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, \"die in dem Beweisamtrag enthaltene Behauptung,\ndie Inbrandsetzung des Schlosses hätte nicht erreicht\nwerden können, weil der Untergrund nicht leicht entzündbar\ngewesen sei und der Angeklagte die Benzinspur nach seiner\nErklärung unterbrochen habe, wird so behandelt, als wäre\nsie wahr\" (Bl. II/156 d.A.).\n\nDamit hat das Landgericht entweder die unter Beweis\ngestellte Tatsache nicht ausgeschöpft oder sich in den\nUrteilsgründen zu der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt. Gegenstand des Beweisamtrages war entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht nur die Behauptung,\ndaß die Inbrandsetzung des Schlosses nicht möglich gewesen\nwäre, sofern die Erklärung des Angeklagten zutraf, daß er\n\n= 7%\n\ndie Benzinspur unterbrochen habe, sondern nach seinem\nWortlaut und Sinn auch die Anknüpfungstatsachen, daß der\nUntergrund nicht leicht entzündbar war und daß der Angeklagte die Benzinspur unterbrochen habe. Alle drei Tatsachen können der Beurteilung durch einen Brandsacshverständigen zugänglich sein. Dem Ablehnungsbeschluß läßt\nsich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tatsachen das Landgericht als wahr unterstellen wollte. Bezog dieser sich nur auf die Tatsache, daß das Schloß nicht\nhätte in Brand gesetzt werden können, wenn die Benzinspur\nunterbrochen gewesen wäre, so hätte das Landgericht damit\nden Beweisamtrag nicht erledigt (BGH Beschluß vom 3.August 1979\n- 5 StR 360/79 -). Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in ihrem\nvollen Inhalt ohne jede Einengung, Verschiebung und\nsonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293). Wollte er\njedoch alle drei Tatsachen in die Wahrunterstellung einbeziehen, so hat sich das Landgericht dazu auf UA S.19 in\nWiderspruch gesetzt. Denn es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Benzinspur unterbrochen, als widerlegt angesehen.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene\nUrteil, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung verurteilt worden ist. Das Urteil mußte deshalb insoweit aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen\nist, daß auch die übrigen Strafaussprüche dadurch berührt\nwerden, hat der Senat die Aufhebung des Urteils auf sie\nerstreckt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten in vollem Umfang zu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-20/5-str-639-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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